Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass im Insolvenzverfahren grundsätzlich das Offizialprinzip gilt im Gegensatz zum Dispositionsgrundsatz, der im Zivilprozessrecht sonst Geltung hat.

 

Rn 2

Das Offizialprinzip bezieht sich nicht auf die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Hierzu ist stets der Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners erforderlich (§ 13 Abs. 1). Die insoweit gegebene Dispositionsbefugnis des Antragstellers über seinen Antrag endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 19 Abs. 2). Ein Verfahren wird in keinem Fall von Amts wegen eröffnet.

Im sogenannten Vorprüfungs- oder Zulassungsverfahren prüft das Insolvenzgericht zunächst die Zulässigkeit des eingereichten Insolvenzantrags. In diesem ersten Verfahrensabschnitt besteht noch keine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichtes gem. § 5 Abs. 1.[1] Es gilt hier der Beibringungsgrundsatz.

 

Rn 3

Liegt ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind.[2] Das Amtsermittlungsprinzip gilt sodann im gesamten Insolvenzverfahren, d.h. sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im eröffneten Verfahren. Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt die Amtsermittlungspflicht, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat.[3]

 

Rn 4

Voraussetzung für die Durchführung von Amtsermittlungen im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ist zunächst ein zulässiger Antrag auf Verfahrenseröffnung.[4] Bei einem Fremdantrag hat der Gläubiger daher zunächst die Antragsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 nachzuweisen und glaubhaft zu machen; insoweit gilt der allgemeine zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz. Sofern das Gericht Bedenken wegen der Zulässigkeit hat, so hat es den Antragsteller darauf hinzuweisen und diesem gem. § 139 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung des Antrages etc. zu geben. Unterlässt der Antragsteller sodann weitere Angaben, so ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.[5] Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen.[6] Nur im Zulassungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO noch nicht.[7] Erst wenn der Schuldner einen Eröffnungsgrund in hinreichend substantiierter Form dargelegt und somit die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungsverfahren überschritten hat, greift der Amtsermittlungsgrundsatz ein.[8]

 

Rn 5

Ist die Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu bejahen, hat das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Hauptprüfung zum Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen.[9]

 

Rn 5a

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens[10] ist mit Wirkung zum 01.07.2007 ein neuer Absatz 2 eingeführt worden, wodurch die bisherigen Absätze 2 und 3 zu Absätzen 3 und 4 geworden sind. Der Absatz 4 wurde um einen Satz 2 ergänzt. Er sah die Möglichkeit vor, das Insolvenzverfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Bestimmung entspricht wortgleich dem damaligen § 312 Abs. 2, der im Zuge der Gesetzesänderung aufgehoben worden ist. Die Gesetzesänderung bewirkte, dass die Möglichkeit zur Durchführung des Insolvenzverfahrens oder Teilen des Verfahrens nicht nur für das vereinfachte Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren") gem. §§ 304 ff. besteht, sondern für alle Arten des Insolvenzverfahrens.

 

Rn 5b

Die vorbezeichnete Rechtsentwicklung wurde fortgeschrieben. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert. Konkret wurde Abs. 2 abgeändert.

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