Gesetzestext

 

(1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

 
Hinweis

§ 14 Abs. 1 i.d.F. vom 01.01.2011 bis einschließlich 04.04.2017:

(1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. 3In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält den Grundsatz des § 13 ergänzende Bestimmungen für die Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners.

 

Rn 2

Der Gläubigerantrag ist nur dann zulässig, wenn neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind.

Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Dieses muss sich aus seinem Antrag zumindest konkludent ergeben. Des Weiteren muss er gem. Abs. 1 Satz 1 seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.

Der Antrag des Gläubigers ist eine Prozesshandlung.[1] Er ist auch dann zulässig, wenn bereits ein anderer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweiligen Schuldners gestellt wurde. Der Antrag ist bedingungs- und befristungsfeindlich, zudem scheiden Anfechtung und Widerruf aus.[2]

 

Rn 3

Erst wenn diese Voraussetzungen vom Insolvenzgericht neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen bejaht werden, wird das eigentliche Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. Gemäß Abs. 2 besteht dann zunächst eine Anhörungspflicht des Schuldners zu dem gestellten Eröffnungsantrag. Von der Anhörung kann nur nach Maßgabe des § 10 abgesehen werden. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist ein Unterbleiben der vorgeschriebenen Anhörung des Schuldners regelmäßig nur dann veranlasst, wenn sich der Schuldner bewusst einem Insolvenzverfahren entzieht.[3]

 

Rn 4

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Verfahrenseröffnung beginnt zunächst eine gerichtsinterne Vorprüfung des Antrags hinsichtlich dessen allgemeiner und besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse des antragstellenden Gläubigers oder an der Glaubhaftmachung der Forderung oder des Eröffnungsgrunds, wird der Antrag als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 4 InsO, § 139 ZPO ist dem Antragsteller jedoch zunächst ggf. unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung seines Antrags zu geben.

 

Rn 5

Der Antrag selbst hat den antragenden Gläubiger und den Schuldner genau zu bezeichnen.[4] Der genauen Bezeichnung der angestrebten Verfahrensart indes bedarf es nicht. Sieht das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Gläubigerantrags als gegeben an, wird das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne eine förmliche Zwischenentscheidung des Insolvenzgerichts fortgesetzt. Dementsprechend kann die rein interne Zwischenentscheidung des Insolvenzgerichts auch nicht gesondert angefochten werden.

 

Rn 6

Nach Zulassung des Gläubigerantrags hat das Insolvenzgericht die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, d.h. die Begründetheit des Insolvenzantrags, wonach neben einem Eröffnungsgrund (beim Gläubigerantrag nur Zahlungsunfähigkeit und ggf. Überschuldung) eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sein muss. Sowohl der Eröffnungsgrund als auch die Zulänglichkeit der Insolvenzmasse müssen zur Überzeugung des Gerichts gegeben sein, hier genügt eine Glaubhaftmachung nicht mehr.

 

Rn 7

Neben der vorgeschriebenen Anhörung des Schuldners kommt nunmehr die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 21 ff. in Betracht, des Weiteren ist der Schuldner gem. §§ 20, 97 umfassend zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei der Ermittlung der weiteren Verfahrensvoraussetzungen verpflichtet.

[1] Trams, NJW-Spezial 2019, 533.
[2] Trams, NJW-Spezial 2019, 533.

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