Rn 19
Wenn der Regressgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet und die Forderung des Hauptgläubigers vollständig befriedigt hat, greift § 44 ebenfalls nicht ein. Die Forderung des Hauptgläubigers ist gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig auf den Mithaftenden übergegangen. Er kann seinen Anspruch ohne insolvenzrechtliche Einschränkung nach Maßgabe des jeweiligen Innenverhältnisses[33] zur Tabelle anmelden,[34] wenn die Sicherheit nicht von einem Gesellschafter gestellt wurde, für den § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gilt.
Rn 20
Der vollständigen Befriedigung steht ein Vergleich über den zu zahlenden Betrag zwischen Hauptgläubiger und Mithaftenden gleich, wenn dieser in voller Höhe erfüllt wird.[35]
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