Rn 19

Wenn der Regressgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet und die Forderung des Hauptgläubigers vollständig befriedigt hat, greift § 44 ebenfalls nicht ein. Die Forderung des Hauptgläubigers ist gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig auf den Mithaftenden übergegangen. Er kann seinen Anspruch ohne insolvenzrechtliche Einschränkung nach Maßgabe des jeweiligen Innenverhältnisses[33] zur Tabelle anmelden,[34] wenn die Sicherheit nicht von einem Gesellschafter gestellt wurde, für den § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gilt.

 

Rn 20

Der vollständigen Befriedigung steht ein Vergleich über den zu zahlenden Betrag zwischen Hauptgläubiger und Mithaftenden gleich, wenn dieser in voller Höhe erfüllt wird.[35]

[33] So muss beispielsweise ein gesamtschuldnerisch Mithaftender den jeweils auf ihn entfallenden (im Zweifel Kopfteil, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) Abzug vornehmen.
[34] Uhlenbruck-Knof, § 44 Rn. 8; a. A. Häsemeyer, Rn. 17.06.
[35] Noack/Bunke, FS-Uhlenbruck, S. 335 (343 f.).

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