Rn 7

Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass ein Gläubiger auf sein Teilnahmerecht am Verfahren ohne Gegenleistung verzichtet, weil er damit einen potentiellen wirtschaftlichen Vorteil aufgeben würde. Praktisch relevant sind daher vor allem freiwillige Reduzierungen durch den Hauptgläubiger, wenn dieser z. B. einem Mithaftenden eine Teilnahme am Insolvenzverfahren in der Höhe ermöglichen möchte, in der er von diesem Befriedigung erfahren hat.[14]

 

Rn 8

Allerdings ist es ebenfalls denkbar, dass der Hauptgläubiger seine Ansprüche weder gegen den Insolvenzschuldner noch den Regressgläubiger geltend macht. Letzterer kann dann nach Rn. 6 vorgehen. Entschließt sich der Hauptgläubiger dazu, eine nachträgliche Anmeldung seines Anspruchs vorzunehmen, ist die Forderung des Regressgläubigers zu bestreiten bzw. im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung zurückzuweisen, wenn ein Prüfungstermin noch nicht stattgefunden hat. Ist der Prüfungstermin bereits erfolgt, muss der Verwalter wegen der Titelfunktion des Tabellenauszugs gegen diesen im Wege des § 767 ZPO vorgehen, wenn der Regressgläubiger sich vorab nicht freiwillig zu einer Rücknahme bereit erklärt.

[14] Zur Zulässigkeit eines teilweisen Verzichts siehe eingehend: MünchKomm-Bitter, § 44 Rn. 15.

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