Rn 2

§ 44 erfasst alle Forderungen, die dem leistenden Gesamtschuldner oder Bürgen bzw. Rückbürgen[2] gegen den Schuldner aus der Befriedigung des Hauptgläubigers zustehen können. Dem gleichgestellt sind – wie bei § 43 – Sachmithaftungen im Sinne des § 1143 BGB und § 1225 BGB sowie Befreiungsansprüche eines vom Hauptschuldner beauftragten Bürgen.[3] § 44 gilt entsprechend bei zusätzlichen Sicherheiten (z. B. abstraktes Schuldanerkenntnis) des Hauptschuldners.[4]

 

Rn 3

Auf den Rechtsgrund der Forderung kommt es nicht an. Erfasst werden sowohl Ausgleichsansprüche nach den vertraglichen Regelungen des Innenverhältnisses als auch aufgrund der in § 426 Abs. 2 bzw. § 774 BGB normierten cessio legis übergegangenen Ansprüche und Sicherheiten. Diese Ansprüche sind dem Grunde nach bereits mit Abschluss des die Mithaftung begründenden Vertrages aufschiebend bedingt entstanden.[5]

 

Rn 4

Nicht erfasst sind etwaige dem Regressgläubiger dienenden Sicherheiten. Hat dieser sich daher für seinen Regressanspruch z. B. ein Pfandrecht an einem Gegenstand des Schuldners einräumen lassen, kann er aus diesem Recht gegenüber der Masse Ansprüche verfolgen, ohne dass § 44 entgegensteht.[6] Die Möglichkeit der Aufrechnung ist anders als im alten Recht zur KO, wo diese generell zugelassen wurde,[7] durch die Neuregelung in § 95 Abs. 1 Satz 3 nur noch dann zulässig, wenn der Regressgläubiger seine Forderung durch Befriedigung des Hauptgläubigers vor der unbedingten Fälligkeit des Schuldneranspruchs erworben hat.[8]

[2] Auch Rückbürgen sind von § 44 erfasst, vgl. HK-Keller, § 44 Rn. 3.
[3] BGH ZIP 1984, 1506 (1507) [BGH 11.10.1984 - IX ZR 80/83].
[4] Schwarz/Doms, ZInsO 2013, 1943 (1944).
[5] Uhlenbruck-Knof, § 44 Rn. 4.
[6] RGZ 85, 53 (57); FK-Bornemann, § 44 Rn. 3.
[7] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 44 Rn. 4.
[8] MünchKomm-Bitter, § 44 Rn. 32; Uhlenbruck-Knof, § 44 Rn. 13.

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