Rn 26

Ist der Insolvenzschuldner gleichzeitig persönlicher und dinglicher Schuldner, kommt betreffend die Absonderungsrechte § 52 zur Anwendung. Damit sperrt ein dingliches Sicherungsrecht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners die Anwendung des § 43; § 52 geht vor.

 

Rn 27

Hat der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger zusätzlich eine weitere persönliche Haftung übernommen, etwa aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, folgt daraus betreffend die beiden schuldrechtlichen Verpflichtungen im Insolvenzverfahren keine Anwendung des § 43. Der Gläubiger kann somit nicht im gleichen Insolvenzverfahren aus mehreren Schuldverhältnissen zu Lasten der übrigen Gläubiger teilnehmen. Es verbietet sich auch eine analoge Anwendung des § 43.[41]

[41] Schwarz/Doms, ZInsO 2013, 1943 (1945).

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