Rn 28

Steht der Sicherungsgegenstand im Eigentum eines persönlich mithaftenden Dritten, ist § 43 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners bzw. eines weiteren Mithaftenden ohne Einschränkungen anzuwenden und der Gläubiger kann ohne Rücksicht auf die Sicherheit im Verfahren seine Forderung in voller Höhe zur Tabelle anmelden. Insbesondere liegt kein Fall des § 52 vor, solange über das Vermögen des Dritten kein (anderes) Insolvenzverfahren eröffnet wird; aber auch wenn es hierzu kommt, bleibt die Wirkung des § 52 auf dieses (andere) Verfahren beschränkt.[42]

 

Rn 29

Für den Fall der zusätzlichen Sachsicherheit eines persönlich haftenden Gesellschafters, steht § 93 einer Verwertung[43] der Sicherheit durch den Gläubiger nicht entgegen. Dies gilt sowohl bei persönlich haftenden Gesellschaftern als auch solchen, die z. B. als Kommanditisten oder Gesellschafter juristischer Personen nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin einzustehen haben.[44]

 

Rn 30

Fehlt es hingegen an einer persönlichen Haftung des Dritten liegt ein isoliertes Sicherungsrecht vor. Für diesen Fall enthält die InsO keine ausdrückliche Regelung, so dass sich die Frage stellt, ob der Gläubiger vor einer Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren auf die vorherige Verwertung der Sicherheit verwiesen werden kann. Dies ist mittels einer Analogie zu § 43 zu verneinen,[45] weil – wie schon unter Geltung der KO[46] – kein sachlicher Grund dafür vorliegt, Sachmithaftung und persönliche Mithaftung unterschiedlich zu behandeln.[47] Damit kann der Gläubiger seine Forderung in vollem Umfang gegen den Schuldner nach Maßgabe der hiesigen Vorschrift geltend machen, gleichgültig, ob der Dritte dem Gläubiger auch persönlich oder nur dinglich haftet.[48]

 

Rn 31

Besteht zwischen dem Dritten und dem Insolvenzschuldner hinsichtlich des Sicherungsgegenstandes ein Treuhandverhältnis, ist der Gegenstand wirtschaftlich dem Schuldner zuzurechnen und folglich § 52 anzuwenden. § 43 scheidet aus.

[42] RGZ 91, 12 (13).
[43] Zur Verwertung von Bürgschaft und Garantie siehe Obermüller, NZI 2001, 225 ff.
[44] MünchKomm-Bitter, § 43 Rn. 23.
[46] Jaeger-Lent, § 64 Rn. 3.
[47] Uhlenbruck-Knof, § 43 Rn. 15.
[48] RGZ 156, 271 (278); BGH NJW 1970, 44 [BGH 15.10.1969 - VIII ZR 136/67]; MünchKomm-Bitter, § 43 Rn. 19 f.

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