Rn 19

Liegt ausschließlich die Insolvenz des Gesellschafters vor, kommt § 43 ohne Einschränkung zur Anwendung, soweit mehrere Gesellschafter existieren. Hintergrund ist, dass mangels einer Insolvenz der Gesellschaft die Vorschriften der § 93 bzw. § 171 Abs. 2 HGB keine Anwendung finden. Es gelten somit die allgemeinen Grundsätze zur Gesamtschuld. Der Gläubiger kann insoweit auch dann seine zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch valutierende Gesamtschuld im dortigen Verfahren anmelden, wenn die weiteren solventen Gesamtschuldner Zahlungen an diesen leisten.

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