Rn 20

Nicht selten folgt auf die Insolvenz einer Gesellschaft auch die Insolvenz der hinter der Unternehmung stehenden Gesellschafter (s. oben, Rn. 18). Bei der Insolvenz des Gesellschafters einer juristischen Person ergeben sich im Hinblick auf die Anwendung des § 43 keine Einschränkungen. Ebenso verhält es sich nach der hier vertretenen Auffassung in der Insolvenz des Kommanditisten, der nicht auch zugleich aufgrund seiner Gesellschafterstellung persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Es stellt sich mithin die Frage, wie es sich bei einer Doppelinsolvenz der Gesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter verhält, wenn nicht der Sonderfall vorliegt, dass der persönlich haftende Gesellschafter einem Gläubiger zugleich eine weitere Sicherheit eingeräumt hat (s. hierzu Rn. 18). Die Anwendung des § 43 wird auch in diesem Zusammenhang nicht einheitlich diskutiert, wobei der Sperrwirkung der § 93 bzw. § 171 Abs. 2 HGB im Fall der Doppelinsolvenz der Vorrang einzuräumen ist.[29] Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft hat über § 93 bzw. § 171 Abs. 2 HGB die im Verfahren der Gesellschaft angemeldeten Forderungen[30] gegenüber der Masse sämtlicher Gesellschafter jeweils in vollem Umfang geltend zu machen, die auch im Fall von Ausschüttungen in einem Verfahren nicht in den anderen Verfahren der Gesellschafter reduziert werden müssen.

[29] S. zum Streitstand eingehend: Uhlenbruck-Knof, § 43 Rn. 20 f.

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