Rn 8

Gemäß § 351 Abs. 1 hat das ausländische Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf dingliche Rechte Dritter, so dass dem ausländischen Insolvenzverwalter keine Verwertungsmöglichkeit zusteht. Allein der gesicherte Gläubiger verfügt über das Recht zur Verwertung durch Einzelzwangsvollstreckung.[12] Da § 351 eine Sachnorm darstellt, werden aufgrund der "Unberührbarkeit" entgegenstehende Vorschriften sowohl des ausländischen als auch des deutschen Rechts verdrängt.[13]

 

Rn 9

Die einzige Zugriffsmöglichkeit des ausländischen Insolvenzverwalters besteht darin, gemäß § 356 Abs. 2 die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen: In diesem Fall findet § 351 Abs. 1 keine Anwendung, so dass die lex fori concursus secundarii, d.h. in diesem Fall das deutsche Recht (§§ 165 ff.), nunmehr die Verwertung des gesicherten Massegegenstand regelt.[14]

[12] Braun-Liersch, § 351 Rn. 11; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1139; HK-Stephan, § 351 Rn. 6.
[13] HK-Stephan, § 351 Rn. 6; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1139.
[14] Smid, Komm-EuInsVO § 351 Rn. 5; HK-Stephan, § 351 Rn. 4; Braun-Liersch, § 351 Rn. 13; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1139.

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