Rn 8
Gemäß § 351 Abs. 1 hat das ausländische Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf dingliche Rechte Dritter, so dass dem ausländischen Insolvenzverwalter keine Verwertungsmöglichkeit zusteht. Allein der gesicherte Gläubiger verfügt über das Recht zur Verwertung durch Einzelzwangsvollstreckung.[12] Da § 351 eine Sachnorm darstellt, werden aufgrund der "Unberührbarkeit" entgegenstehende Vorschriften sowohl des ausländischen als auch des deutschen Rechts verdrängt.[13]
Rn 9
Die einzige Zugriffsmöglichkeit des ausländischen Insolvenzverwalters besteht darin, gemäß § 356 Abs. 2 die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen: In diesem Fall findet § 351 Abs. 1 keine Anwendung, so dass die lex fori concursus secundarii, d.h. in diesem Fall das deutsche Recht (§§ 165 ff.), nunmehr die Verwertung des gesicherten Massegegenstand regelt.[14]
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