Rn 4

Dem Wortlaut des § 351 Abs. 1 zufolge betrifft diese Norm das "Recht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, das […] einen Anspruch auf Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung gewährt". Insofern wird auf die §§ 47-51 verwiesen. Erfasst sind insbesondere[7]:

  • Pfandrechte,
  • Pfändungspfandrechte,
  • Sicherungseigentum,
  • Hypotheken und
  • Grundschuld.
 

Rn 5

Des Weiteren muss es sich bei dem betroffenen Gegenstand um einen Gegenstand der Insolvenzmasse handeln. Zur Bestimmung der Massezugehörigkeit ist die lex fori concursus anzuwenden.[8]

[7] Siehe Smid, Komm-EuInsVO § 351 Rn. 4; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1136.
[8] Braun-Liersch, § 351 Rn. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge