Rn 4
Dem Wortlaut des § 351 Abs. 1 zufolge betrifft diese Norm das "Recht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, das […] einen Anspruch auf Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung gewährt". Insofern wird auf die §§ 47-51 verwiesen. Erfasst sind insbesondere[7]:
- Pfandrechte,
- Pfändungspfandrechte,
- Sicherungseigentum,
- Hypotheken und
- Grundschuld.
Rn 5
Des Weiteren muss es sich bei dem betroffenen Gegenstand um einen Gegenstand der Insolvenzmasse handeln. Zur Bestimmung der Massezugehörigkeit ist die lex fori concursus anzuwenden.[8]
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