Rn 6

Das dingliche Recht muss bereits vor Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bestanden haben.[9] Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht etwa der Zeitpunkt der Antragstellung.[10] Rückwirkungsfiktionen des nationalen Rechts (sog. relation back principle), die im englischen, irischen und walisischen Recht existieren, sind insoweit – genauso wie auf europäischer Ebene – unbeachtlich.[11]

[9] MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1137; HK-Stephan, § 351 Rn. 7.
[10] Braun-Liersch, § 351 Rn. 9; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1137.
[11] Für die EuInsVO, siehe Pannen/Pannen, EuInsVO, Art. 3 Rn. 89.

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