Rn 7

Nach § 351 Abs. 1 muss sich der betroffene Massegegenstand im Inland befinden. Zur Bestimmung der Lokalisierung des Gegenstandes sollte diejenige Rechtsordnung herangezogen werden, die für diesen Gegenstand anwendbar ist, d.h. in der Regel die lex rei sitae.

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