2.1.1 Erfasste dingliche Rechte

 

Rn 4

Dem Wortlaut des § 351 Abs. 1 zufolge betrifft diese Norm das "Recht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, das […] einen Anspruch auf Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung gewährt". Insofern wird auf die §§ 47-51 verwiesen. Erfasst sind insbesondere[7]:

  • Pfandrechte,
  • Pfändungspfandrechte,
  • Sicherungseigentum,
  • Hypotheken und
  • Grundschuld.
 

Rn 5

Des Weiteren muss es sich bei dem betroffenen Gegenstand um einen Gegenstand der Insolvenzmasse handeln. Zur Bestimmung der Massezugehörigkeit ist die lex fori concursus anzuwenden.[8]

[7] Siehe Smid, Komm-EuInsVO § 351 Rn. 4; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1136.
[8] Braun-Liersch, § 351 Rn. 8.

2.1.2 Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Rn 6

Das dingliche Recht muss bereits vor Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bestanden haben.[9] Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht etwa der Zeitpunkt der Antragstellung.[10] Rückwirkungsfiktionen des nationalen Rechts (sog. relation back principle), die im englischen, irischen und walisischen Recht existieren, sind insoweit – genauso wie auf europäischer Ebene – unbeachtlich.[11]

[9] MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1137; HK-Stephan, § 351 Rn. 7.
[10] Braun-Liersch, § 351 Rn. 9; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1137.
[11] Für die EuInsVO, siehe Pannen/Pannen, EuInsVO, Art. 3 Rn. 89.

2.1.3 Im Inland belegen

 

Rn 7

Nach § 351 Abs. 1 muss sich der betroffene Massegegenstand im Inland befinden. Zur Bestimmung der Lokalisierung des Gegenstandes sollte diejenige Rechtsordnung herangezogen werden, die für diesen Gegenstand anwendbar ist, d.h. in der Regel die lex rei sitae.

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