Rn 26

Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so bestimmt § 349 Abs. 2, dass der Gläubiger nach § 106 gegenüber dem ausländischen Verwalter Befriedigung aus der Masse verlangen kann.

 

Rn 27

Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten ist damit entgegen § 335 nach inländischem Recht zu beurteilen. § 349 soll den Vormerkungsberechtigten vor einer Erfüllungsverweigerung durch den ausländischen Verwaltern schützen.[22]

 

Rn 28

§ 349 Abs. 2 bewirkt die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung, die bereits vor der Eröffnung des ausländischen Verfahrens im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen war.[23] Gleiches gilt, wenn die Vormerkung bereits bewilligt und der Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt oder bei dem entsprechenden Register gestellt worden war, bevor das ausländische Verfahren eröffnet worden ist.[24] Auch hier haben die Beteiligten bereits alles von ihnen Vorzunehmende getan – den Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch/Register können sie nicht mehr beeinflussen.

 

Rn 29

Der ausländische Verwalter kann die Erfüllung nur mit den Einwendungen und Einreden verweigern, die auch der Schuldner selbst (außerhalb des ausländischen Hauptverfahrens) gegen den Vormerkungsanspruch hätte geltend machen können.[25] Etwaige Verweigerungsrechte, die sich aus der Anwendung der lex fori concursus ergeben, sind unerheblich.[26]

[22] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23; HK-Stephan, § 349 Rn. 9; MünchKommBGB-Kindler, § 349 Rn. 1121; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 349 Rn. 3.
[23] HK-Stephan, § 349 Rn. 10.
[24] HK-Stephan, § 349 Rn. 10.
[25] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 14.
[26] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 14.

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