Rn 10

§ 349 ordnet eine unmittelbare Geltung des inländischen Sachenrechts an und verweist explizit auf die §§ 878, 892, 893 BGB.

 

Rn 11

§ 878 BGB betrifft den Eintritt nachträglicher Verfügungsbeschränkungen. Voraussetzungen für einen wirksamen Rechtserwerb sind, dass die materiell-rechtlichen Erklärungen bereits vor der Eröffnung des ausländischen Verfahrens bindend geworden sind und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. Da die Beteiligten hier alles von ihnen Vorzunehmende getan haben und der Rechtsänderung nur entgegensteht, dass sie den Zeitpunkt der (konstitutiven) Eintragung im Grundbuch nicht bestimmen können[11], soll die Eröffnung des ausländischen Verfahrens den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln können.

 

Rn 12

Vor der Eintragung sind die Beteiligten nur an die Einigung gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet worden sind, vor dem Grundbuchamt abgegeben wurden oder wenn der Schuldner dem Erwerber eine entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat (§ 873 Abs. 2 BGB). In den Fällen des § 878 BGB hat der Schuldner also bereits vor der Eröffnung des ausländischen Verfahrens über das Grundstück verfügt, nur die Eintragung im Grundbuch ist im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht erfolgt.[12]

 

Rn 13

Die Rechtsfolgen des § 878 BGB treten auch dann ein, wenn der Erwerber positive Kenntnis von der Eröffnung des ausländischen Hauptverfahrens hatte.[13] § 878 BGB ist objektive Schutzvorschrift.

 

Rn 14

Dem § 878 BGB entsprechende Regelungen sind in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vorgesehen.

[11] Vgl. Palandt-Bassenge, § 878 Rn. 1 für das inländische Recht.
[12] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 10.
[13] HK-Stephan, § 349 Rn. 5; MünchKommBGB-Kindler, § 349 Rn. 1118.

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