Gesetzestext

 

(1) 1Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. 2Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.

(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Bisherige gesetzliche Regelungen: Art. 102 EGInsO

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 347 Abs. 1 regelt die Legitimation des ausländischen Verwalters in Deutschland und ist vergleichbar mit Art. 19 EuInsVO.[1] § 347 Abs. 2 normiert die Unterrichtungspflichten des ausländischen Verwalters gegenüber dem deutschen Insolvenzgericht und ist Art. 18 UNCITRAL-Modellgesetz nachgebildet.[2]

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für Haupt- und Partikularverfahren gleichermaßen.[3] Sie findet auf den vorläufigen Verwalter entsprechende Anwendung.[4]

[1] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23; Braun-Liersch, § 347 Rn. 8; MünchKommBGB-Kindler, § 347 InsO Rn. 1098.
[2] HK-Stephan, § 347 Rn. 1.
[3] HK-Stephan, § 347 Rn. 7; Kübler/Prütting-Kemper, § 347 Rn. 2; MünchKommBGB-Kindler, § 347 InsO Rn. 1097.
[4] MünchKommBGB-Kindler, § 347 InsO Rn. 1097.

2. 347 Abs. 1

 

Rn 3

Die Vorschrift begründet keine Pflicht des Verwalters, seine Bestellung nachzuweisen,[5] durch einen Nachweis der Legitimation kann jedoch das Tätigwerden des ausländischen Verwalters in Deutschland erleichtert werden. § 347 Abs. 1 Satz 1 regelt den Nachweis der Legitimation.[6] Es ist

  • entweder eine beglaubigte Abschrift vom Original der Entscheidung vorzulegen, durch die der Verwalter bestellt worden ist, oder
  • eine andere Bescheinigung der im Ausland für die Bestellung zuständigen Stelle.[7]
 

Rn 4

Eine darüber hinausgehende Legalisation oder andere Förmlichkeit darf nicht verlangt werden. Es darf kein Verfahren nach § 438 ZPO gefordert werden und auch keine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation.[8]

 

Rn 5

Einer Übersetzung bedarf es im Grundsatz nicht.[9] Gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 kann das Insolvenzgericht aber eine Übersetzung ins Deutsche verlangen. Sie muss den Erfordernissen genügen, die für Übersetzungen offizieller Dokumente allgemein verlangt werden. Notwendig ist insbesondere die Beglaubigung durch eine im Eröffnungsstaat hierzu befugte Person.

[5] Kübler/Prütting-Kemper, § 347 Rn. 3.
[6] Die Legitimation selbst ergibt sich unmittelbar aus dem Eröffnungsbeschluss.
[7] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23.
[8] HK-Stephan, § 347 Rn. 5; MünchKommBGB-Kindler, § 347 InsO Rn. 1101.
[9] Braun-Liersch, § 347 Rn. 3.

3. § 347 Abs. 2

 

Rn 6

§ 347 Abs. 2 normiert die Pflicht des ausländischen Verwalters, der Anträge gemäß §§ 344346 gestellt hat, das deutsche Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren sowie über etwaige Parallelinsolvenzverfahren zu unterrichten.

 

Rn 7

Wesentliche Änderungen in diesem Sinne sind z.B: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse, die Beendigung des ausländischen Verfahrens oder die Umwandlung von einem Reorganisations- in ein Liquidationsverfahren oder die Vorlage eines Insolvenzplans.[10]

[10] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23; Braun-Liersch, § 345 Rn. 6.

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