Rn 1
§ 347 Abs. 1 regelt die Legitimation des ausländischen Verwalters in Deutschland und ist vergleichbar mit Art. 19 EuInsVO.[1] § 347 Abs. 2 normiert die Unterrichtungspflichten des ausländischen Verwalters gegenüber dem deutschen Insolvenzgericht und ist Art. 18 UNCITRAL-Modellgesetz nachgebildet.[2]
Rn 2
Die Vorschrift gilt für Haupt- und Partikularverfahren gleichermaßen.[3] Sie findet auf den vorläufigen Verwalter entsprechende Anwendung.[4]
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