Rn 3

Die Vorschrift begründet keine Pflicht des Verwalters, seine Bestellung nachzuweisen,[5] durch einen Nachweis der Legitimation kann jedoch das Tätigwerden des ausländischen Verwalters in Deutschland erleichtert werden. § 347 Abs. 1 Satz 1 regelt den Nachweis der Legitimation.[6] Es ist

  • entweder eine beglaubigte Abschrift vom Original der Entscheidung vorzulegen, durch die der Verwalter bestellt worden ist, oder
  • eine andere Bescheinigung der im Ausland für die Bestellung zuständigen Stelle.[7]
 

Rn 4

Eine darüber hinausgehende Legalisation oder andere Förmlichkeit darf nicht verlangt werden. Es darf kein Verfahren nach § 438 ZPO gefordert werden und auch keine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation.[8]

 

Rn 5

Einer Übersetzung bedarf es im Grundsatz nicht.[9] Gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 kann das Insolvenzgericht aber eine Übersetzung ins Deutsche verlangen. Sie muss den Erfordernissen genügen, die für Übersetzungen offizieller Dokumente allgemein verlangt werden. Notwendig ist insbesondere die Beglaubigung durch eine im Eröffnungsstaat hierzu befugte Person.

[5] Kübler/Prütting-Kemper, § 347 Rn. 3.
[6] Die Legitimation selbst ergibt sich unmittelbar aus dem Eröffnungsbeschluss.
[7] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23.
[8] HK-Stephan, § 347 Rn. 5; MünchKommBGB-Kindler, § 347 InsO Rn. 1101.
[9] Braun-Liersch, § 347 Rn. 3.

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