Rn 24

Gemäß § 345 Abs. 3 Satz 1 muss der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters nach § 345 Abs. 1 gegenüber dem deutschen Insolvenzgericht insofern glaubhaft zu machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens vorliegen.[24] Das sind vor allem die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens und die Umstände, aus denen sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens ergibt.[25]

 

Rn 25

Gemäß § 4 i.V.m. § 294 ZPO kann sich der Verwalter aller Beweismittel bedienen. Außerdem kann er zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Die Glaubhaftmachung bedeutet eine Absenkung des Beweismaßes.[26]

 

Rn 26

Gemäß § 345 Abs. 3 Satz 2 ist dem Verwalter eine Ausfertigung der öffentlichen Bekanntmachung zu erteilen. Dies erfolgt sowohl im Fall des § 345 Abs. 1 als auch im Fall des § 345 Abs. 2.[27] Mit Hilfe der Ausfertigung kann der ausländische Verwalter einfacher seine Befugnisse in Deutschland wahrnehmen, da er sich damit im inländischen Rechtsverkehr legitimieren kann.[28]

 

Rn 27

Lehnt das Insolvenzgericht die öffentliche Bekanntmachung ab, räumt § 345 Abs. 3 Satz 3 dem ausländischen Verwalter die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde ein (vgl. § 6). Ob der ausländische Verwalter prozessführungsbefugt ist, richtet sich nach der ausländischen lex fori concursus.[29]

[24] Liersch, NZI 2003, 302 (306); Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 345 Rn. 8.
[25] Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 345 Rn. 8.
[26] Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 9.
[27] Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 17.
[28] MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1074; HK-Stephan, § 345 Rn. 11.
[29] Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 18.

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