Rn 24
Gemäß § 345 Abs. 3 Satz 1 muss der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters nach § 345 Abs. 1 gegenüber dem deutschen Insolvenzgericht insofern glaubhaft zu machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens vorliegen.[24] Das sind vor allem die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens und die Umstände, aus denen sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens ergibt.[25]
Rn 25
Gemäß § 4 i.V.m. § 294 ZPO kann sich der Verwalter aller Beweismittel bedienen. Außerdem kann er zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Die Glaubhaftmachung bedeutet eine Absenkung des Beweismaßes.[26]
Rn 26
Gemäß § 345 Abs. 3 Satz 2 ist dem Verwalter eine Ausfertigung der öffentlichen Bekanntmachung zu erteilen. Dies erfolgt sowohl im Fall des § 345 Abs. 1 als auch im Fall des § 345 Abs. 2.[27] Mit Hilfe der Ausfertigung kann der ausländische Verwalter einfacher seine Befugnisse in Deutschland wahrnehmen, da er sich damit im inländischen Rechtsverkehr legitimieren kann.[28]
Rn 27
Lehnt das Insolvenzgericht die öffentliche Bekanntmachung ab, räumt § 345 Abs. 3 Satz 3 dem ausländischen Verwalter die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde ein (vgl. § 6). Ob der ausländische Verwalter prozessführungsbefugt ist, richtet sich nach der ausländischen lex fori concursus.[29]
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