Rn 7
§ 345 Abs. 1 normiert eine öffentliche Bekanntmachung nur nach entsprechender Antragstellung durch den ausländischen Insolvenzverwalter.
Rn 8
Ob er den entsprechenden Antrag stellt, steht im Ermessen des Verwalters.[10] Er wird hierbei zwischen den Kosten und dem Nutzen abzuwägen haben: Entscheidend dürfte der Umfang der inländischen Masse und die Anzahl der deutschen Gläubiger sein.[11]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen