Rn 7

§ 345 Abs. 1 normiert eine öffentliche Bekanntmachung nur nach entsprechender Antragstellung durch den ausländischen Insolvenzverwalter.

 

Rn 8

Ob er den entsprechenden Antrag stellt, steht im Ermessen des Verwalters.[10] Er wird hierbei zwischen den Kosten und dem Nutzen abzuwägen haben: Entscheidend dürfte der Umfang der inländischen Masse und die Anzahl der deutschen Gläubiger sein.[11]

[10] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22; Braun-Liersch, § 345 Rn. 3; MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1069; Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 5.
[11] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 345 Rn. 3.

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