Rn 11

Gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 werden nur solche Eröffnungsbeschlüsse öffentlich bekannt gemacht, die in Deutschland auch anerkannt werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 343 (vgl. insoweit Komm. zu § 343). Ihr Vorliegen ist von dem Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen.[13]

 

Rn 12

Der ausländische Insolvenzverwalter muss die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung allerdings glaubhaft machen (§ 345 Abs. 3 Satz 1), vgl. Rz. 24.

[13] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22; MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1068.

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