Gesetzestext

 

Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 231 KO [Nacherbfolge]

Die Vorschriften des § 223, des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und des § 225 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritte der Nacherbfolge.

 

Rn 1

Gemäß §§ 2100 ff. BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbschaft).

 

Rn 2

Der Erblasser kann einen Zeitpunkt oder ein Ereignis bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, fehlt es an einer solchen Bestimmung, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an (§ 2106 BGB).

 

Rn 3

§ 329 regelt den Fall, dass während des Nachlassinsolvenzverfahrens die Nacherbfolge eintritt. Mit Eintritt der Nacherbfolge und Annahme des Erbes durch den Nacherben wird dieser Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren anstelle des Vorerben. Der Nacherbe tritt in die Schuldnerstellung in der Lage ein, in der sie sich befindet.

 

Rn 4

Die Unterlassung eines Widerspruchs des Vorerben gegen eine angemeldete Nachlassforderung wirkt nicht zu Lasten des Nacherben, dieser hat ein eigenes Widerspruchsrecht. Dies folgt daraus, dass ein gegen den Vorerben ergangenes Urteil keine Wirkung gegenüber dem Nacherben hat (§ 326 Abs. 1 ZPO). Da eine Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, kommt auch insoweit eine Wirkung gegenüber dem Nacherben nicht in Betracht.[1]

 

Rn 5

§ 329 stellt für den Vorerben klar, dass der Eintritt der Nacherbschaft keinen Einfluss darauf hat, dass er wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 BGB aus dem Nachlass zu ersetzen sind, kein Zurückbehaltungsrecht an Nachlassgegenständen geltend machen kann, andererseits der Aufwendungsersatzanspruch des (Vor-)Erben nach den §§ 1978, 1979 BGB eine Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 darstellt und auch die Ansprüche des Erben gemäß § 326 Abs.2 und 3 trotz Eintritts der Nacherbfolge fortbestehen, obgleich der Vorerbe gemäß § 2139 BGB aufgehört hat, Erbe zu sein.

 

Rn 6

War es bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Nacherbschaft gekommen, ist alleine der Nacherbe Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren.

 

Rn 7

Soweit es im Rahmen der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen auf ein Tun oder Unterlassen des Erben ankommt, ist weiter auf die Person des Vorerben abzustellen, soweit die anfechtbare Rechtshandlung in den Zeitraum fällt, in welchem die Vorerbschaft Geltung hatte.

[1] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 231 Rn. 1; Kilger/K. Schmidt, KO § 231 Rn. 1.

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