Rn 1

Die Vorschrift überträgt dem Insolvenzgericht eine Vorprüfungspflicht. Es hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen und in Fällen des § 231 Abs. 2 auf Antrag des Verwalters zu prüfen, ob der Insolvenzplan zurückgewiesen werden muss. Das Gericht kann aber keine eigenständige Änderung des Plans vornehmen.

 

Rn 2

Die dem Gericht auferlegte Prüfungspflicht ist die schwierigste Aufgabenstellung für das Insolvenzgericht in diesem Abschnitt des Insolvenzverfahrens. Wird ein Plan zurückgewiesen, stellt dies einen erheblichen Vertrauensverlust insbesondere für den Verwalter dar, der i. d. R. der Vorlegende sein wird.

§ 231 bezweckt die Sicherstellung einer zügigen und effizienten Abwicklung des Verfahrens. Mit der Vorprüfung soll vermieden werden, dass den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Pläne, Pläne ohne Erfolgsaussicht oder offensichtlich nicht erfüllbare Pläne zu einer Verzögerung der Verfahrensabwicklung führen. Bei der Vorprüfung variiert der vom Insolvenzgericht zugrunde zu legende Prüfungsmaßstab je nach dem, ob der Plan vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner vorgelegt wurde. Nur der Plan des Schuldners hat auch der Überprüfung der Nr. 2 und 3 standzuhalten. Im Falle der Eigenverwaltung ist der vom Sachwalter und vom Schuldner vorgelegte Plan jedoch wie ein "Verwalterplan" zu behandeln. Der Prüfungsmaßstab des Insolvenzgerichts ist in diesem Fall auf unbehebbare Mängel beschränkt.

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