Rn 10

Soweit ein Abkömmling des Erblassers, seine Eltern oder sein Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, steht ihnen ein Pflichtteil zu, der in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 BGB).

 

Rn 11

Da der Wert des Nachlasses durch Gegenüberstellung der vorhandenen Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten zu ermitteln ist, rechtfertigt sich eine Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche erst nach Berichtigung aller sonstigen Nachlassverbindlichkeiten, da der Nachlasswert negativ ist, wenn diese Verbindlichkeiten nicht aus dem Nachlass berichtigt werden können.

 

Rn 12

Dem überlebenden Ehegatten steht gemäß § 1371 Abs. 2, §§ 1373 ff. BGB eine Ausgleichsforderung zu, sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Diese Ausgleichsforderung, die neben dem Pflichtteilsanspruch besteht, stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar und unterfällt nicht der Regelung des Abs. 1 Nr. 1.[2]

 

Rn 13

Abs. 1 Nr. 1 wird ergänzt durch Abs. 2, der auf § 2307 BGB rekurriert. Nach Maßgabe dieser Bestimmung wird ein Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten auf dessen Pflichtteilsrecht angerechnet.

 

Rn 14

Fehlte es an der Bestimmung des Abs. 2, würde der Pflichtteilsberechtigte stets gezwungen sein, das Vermächtnis auszuschlagen, um die Rangstelle 1 im Rahmen der nachrangigen Verbindlichkeiten zu erlangen.

 

Rn 15

Abs. 2 ordnet demgemäß an, dass das Vermächtnis, soweit es auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet wird, im Rang den Pflichtteilsrechten gleichgestellt ist, der Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer insoweit also der Rangstelle 1 unterfällt.

 

Rn 16

Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass letztwillige Verfügungen auch im Nachlassinsolvenzverfahren maßgeblich sind, soweit sie für Vermächtnisse und Auflagen bestimmte Rangfolgen angeordnet haben.

[2] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 226 Rn. 9 m.w.N.

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