Gesetzestext

 

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:

1. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten (seit 1.4.1998 außer Kraft).

(2) 1Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. 2Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) 1Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. 2Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 226 Abs. 2–4 KO [Nachlaßverbindlichkeiten]

(1) …

(2) Nachstehende Verbindlichkeiten werden erst nach allen übrigen Verbindlichkeiten und in folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der im § 61 bezeichneten Forderungen;
2. die gegen den Erblasser erkannten Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
3. die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers unter Lebenden;
4. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
5. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten.

(3) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Range den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(4) Die Verbindlichkeiten, in Ansehung deren der Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, werden erst nach den im Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den im Absatz 2 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Verbindlichkeiten gehören, erst nach den Verbindlichkeiten berichtigt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang haben würden. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

 

§ 227 KO [Zinsen bei Nachlaßverbindlichkeiten]

Mit den im § 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 4 bezeichneten Forderungen werden die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen und die seit der Eröffnung laufenden Zinsen an derselben Stelle angesetzt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

In der InsO wurde grundsätzlich die Differenzierung von Insolvenzforderungen als bevorrechtigte Forderungen mit unterschiedlichen Rangstellen, einfachen Forderungen und nachrangigen Forderungen aufgegeben, die nunmehrige Unterteilung kennt grds. nur Insolvenzforderungen sowie nachrangige Forderungen gemäß § 39.

 

Rn 2

Für das Nachlassinsolvenzverfahren wird eine weitere Kategorie von nachrangigen Verbindlichkeiten gebildet, diese werden erst nach den auch im Regelinsolvenzverfahren nachrangigen Verbindlichkeiten berücksichtigt.

Die Regelung entspricht grundsätzlich der bisherigen Vorschrift des § 226 KO, wobei die dort zu den Nr. 1–3 genannten Verbindlichkeiten nunmehr der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 unterfallen.

 

Rn 3

Erst nachdem auch Insolvenzforderungen, für die zwischen dem Gläubiger und dem Erblasser der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden war (§ 39 Abs. 2), aus der Nachlassinsolvenzmasse erfüllt worden sind, werden die in § 327 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Ansprüche bedient.

 

Rn 4

Soweit die verbliebene Insolvenzmasse zur vollständigen Befriedigung nicht ausreicht, erfolgt die Erfüllung in der genannten Reihenfolge. Können Ansprüche im gleichen Rang nicht vollständig erfüllt werden, erfolgt die Erfüllung nach dem Verhältnis der Beträge.

 

Rn 5

Bei den minderwertigen Forderungen i.S.d. § 327 Abs. 1 handelt es sich um

 

Rn 6

Soweit der Erblasser seinerseits als Erbe mit der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen belaste...

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