Rn 1

Eröffnungsgrund für das Nachlasskonkursverfahren nach bisherigem Recht war alleine die Überschuldung des Nachlasses. Die Regelung des § 320 dehnt die Eröffnungsgründe für ein Nachlassinsolvenzverfahren aus auf die Zahlungsunfähigkeit und, sofern der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens durch den Erben, den Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker gestellt wird, auch die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Eröffnungsgründe sind damit mit denjenigen für das Regelinsolvenzverfahren gemäß §§ 1719 formal identisch. Der materielle Gehalt der Eröffnungsgründe ist jedoch von demjenigen des Regelinsolvenzverfahrens zu unterscheiden.

 

Rn 2

Die Ausdehnung der Eröffnungsgründe über die Überschuldung hinaus folgt der Erkenntnis, dass ein Nachlass keine feststehende, in sich beständige und abgeschlossene Vermögensmasse ist, sondern gravierenden Veränderungen unterliegen kann. Der Nachlass kann größer werden oder sich verringern, beispielsweise durch Kursgewinne und Kursverluste von Wertpapieren, die zum Nachlass gehören, den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die in bezug auf den Nachlass geführt werden, und insbesondere durch die Entwicklung eines Unternehmens, das zum Nachlass gehört.[1]

 

Rn 3

Nach der Einschätzung des Gesetzgebers ist das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder ggf. der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Beteiligten auch leichter feststellbar als eine Überschuldung des Nachlasses, so dass es ggf. früher zu einer Antragstellung kommen kann.[2]

 

Rn 4

Die nunmehrige Konzeption des Gesetzes löst auch die Problematik, dass ein Schuldner verstirbt, nachdem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen (wegen Zahlungsunfähigkeit) oder drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist. Das ursprüngliche Insolvenzverfahren kann ohne weiteres als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt werden, da der ursprüngliche Eröffnungsgrund weiter relevant ist. Für das frühere Recht war der Übergang vom Konkursverfahren in das Nachlasskonkursverfahren deshalb problematisch, da für das reguläre Konkursverfahren die Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund gewesen ist, für das Nachlassinsolvenzverfahren jedoch die Überschuldung des Nachlasses feststehen musste.

[1] Kübler/Prütting, Bd. I, S. 579.
[2] Kübler/Prütting a.a.O.

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