Rn 2

Mit dem Erbfall geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Für den Rechtsübergang sind keine weiteren Maßnahmen des Erben erforderlich, der Anfall der Erbschaft erfolgt ipso jure.

 

Rn 3

Die Annahme der Erbschaft macht den vorläufigen Erben zum endgültigen Erben, die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB). Auch wenn die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäß §§ 1943, 1944 BGB noch läuft oder die Fristen zu einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft oder der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß §§ 1954, 1956 BGB noch nicht abgelaufen sind, kann der (vorläufige) Erbe den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen; Gleiches gilt für die Nachlassgläubiger. Im Hinblick auf den Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens, nämlich der Haftungsbegrenzung des Erben und der Sonderung des Nachlasses als Zugriffsmasse für die Nachlassgläubiger, kann ein Interesse an einer möglichst frühzeitigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.

 

Rn 4

Solange der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, besteht eine Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht.[1]

 

Rn 5

In der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist regelmäßig auch keine konkludente Annahme der Erbschaft zu sehen.[2]

[1] Palandt-Edenhofer, § 1980 Rn. 2
[2] Kilger/K. Schmidt, KO § 216 Rn. 1a; Kuhn/Uhlenbruck, KO § 216 Rn. 2.

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