Rn 1

Während nach § 73 Abs. 3 KO und § 20 GesO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde generell gegen jede Entscheidung des Gerichts zulässig war und nur in besonderen Fällen ausgeschlossen wurde (z.B. § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 2 KO), kehrt jetzt § 6 Abs. 1 zur Entlastung der Insolvenzgerichte diesen Grundsatz in sein Gegenteil um und lässt Rechtsmittel nur noch dann zu, wenn sie in der InsO ausdrücklich erwähnt sind. Da es bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens leicht zu Eingriffen in die Rechte der Beteiligten kommen kann, ist für diesen Bereich in § 216 als Rechtsmittel – wie bisher[1] – die sofortige Beschwerde vorgesehen. Sie ist in § 6 Abs. 2 und 3 geregelt. Nach § 7 ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich (Rn. 28).

 

Rn 2

Die Einstellung des Verfahrens fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 18 RPflG (i.d.F. von Art. 14 Nr. 5 EGInsO), so dass der Einstellungsbeschluss regelmäßig in die Kompetenz des Rechtspflegers fällt. Gegen seine Entscheidung ist nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F.[2] ebenfalls das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben, so dass es für die nach § 216 Beschwerdeberechtigten keinen Unterschied macht, ob eine Einstellung vom Richter oder Rechtspfleger stammt. In beiden Fällen ist sofortige Beschwerde einzulegen (dazu Rn. 3 ff.). Hingegen können die in § 216 nicht genannten Verfahrensbeteiligten jedenfalls (vgl. aber auch Rn. 4, 11, 15) die befristete Rechtspflegererinnerung einlegen (dazu Rn. 20 ff.).

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 205; Kilger/K. Schmidt, KO § 205 Anm. 2.
[2] Geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 2030); dazu Rellemeyer, RPfleger 1998, 309 (310 f.).

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