Gesetzestext

 

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 73 Abs. 3 KO, § 20 GesO§ 330 RegE, § 319 RefE

1. Mögliche Rechtsbehelfe gegen den Einstellungsbeschluss

 

Rn 1

Während nach § 73 Abs. 3 KO und § 20 GesO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde generell gegen jede Entscheidung des Gerichts zulässig war und nur in besonderen Fällen ausgeschlossen wurde (z.B. § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 2 KO), kehrt jetzt § 6 Abs. 1 zur Entlastung der Insolvenzgerichte diesen Grundsatz in sein Gegenteil um und lässt Rechtsmittel nur noch dann zu, wenn sie in der InsO ausdrücklich erwähnt sind. Da es bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens leicht zu Eingriffen in die Rechte der Beteiligten kommen kann, ist für diesen Bereich in § 216 als Rechtsmittel – wie bisher[1] – die sofortige Beschwerde vorgesehen. Sie ist in § 6 Abs. 2 und 3 geregelt. Nach § 7 ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich (Rn. 28).

 

Rn 2

Die Einstellung des Verfahrens fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 18 RPflG (i.d.F. von Art. 14 Nr. 5 EGInsO), so dass der Einstellungsbeschluss regelmäßig in die Kompetenz des Rechtspflegers fällt. Gegen seine Entscheidung ist nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F.[2] ebenfalls das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben, so dass es für die nach § 216 Beschwerdeberechtigten keinen Unterschied macht, ob eine Einstellung vom Richter oder Rechtspfleger stammt. In beiden Fällen ist sofortige Beschwerde einzulegen (dazu Rn. 3 ff.). Hingegen können die in § 216 nicht genannten Verfahrensbeteiligten jedenfalls (vgl. aber auch Rn. 4, 11, 15) die befristete Rechtspflegererinnerung einlegen (dazu Rn. 20 ff.).

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 205; Kilger/K. Schmidt, KO § 205 Anm. 2.
[2] Geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 2030); dazu Rellemeyer, RPfleger 1998, 309 (310 f.).

2. Sofortige Beschwerde (§ 216)

2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

 

Rn 3

Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso wenig zu wie den Massegläubigern. Dabei ist bei den einzelnen Einstellungsgründen fraglich, ob die gesetzliche Regelung in dieser Hinsicht Zustimmung verdient oder nicht durch Analogiebildungen ergänzt werden sollte (dazu Rn. 4, 11, 15 und 22).

 

Rn 4

Zwar setzt § 216 konsequent die Vorgabe des § 6 um und begrenzt im Interesse eines zügigen Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln,[4] ob es aber Sinn macht, gerade bei den folgenschweren Entscheidungen der Einstellung eines Verfahrens dem Verwalter die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zu nehmen, muss bezweifelt werden. Hieran ändert m.E. auch weder die Möglichkeit der Erinnerung nach RPflG (Rn. 20) etwas noch der Umstand der Beteiligung des Verwalters in den verschiedenen Einstellungsverfahren. Vielmehr muss eher angenommen werden, dass der Gesetzgeber – zumindest bezüglich der §§ 212 und 213 – den Wegfall des Beschwerderechts des Insolvenzverwalters übersehen hat, mithin eine Regelungslücke vorliegt und somit eine analoge Anwendung denkbar ist. Der Insolvenzverwalter ist in der Praxis mit den Details des Verfahrens am besten vertraut und damit auch am ehesten in der Lage, Mängel im Ablauf der Verfahren nach § 212 und § 213 zu bemerken und inhaltlich zu beurteilen, so dass ihm sinnvollerweise auch ein Recht an die Hand gegeben werden sollte, eine seiner Ansicht zuwiderlaufende Entscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht kontrollieren zu lassen.

[3] Kilger/K. Schmidt, KO § 204 Anm. 2 und KO § 73 Anm. 4.
[4] Begr zu § 6 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 110.

2.1.1 Einstellung wegen Massearmut nach § 207

 

Rn 5

Folgt das Insolvenzgericht der Feststellung des Verwalters und stellt das Insolvenzverfahren mangels Masse ein, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt (§ 216 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall), nicht dagegen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.[5] Diese Befugnis resultiert daraus, dass diese Gläubiger in einem massearmen Verfahren keine Befriedigung erhalten und folglich gegenüber der Durchführung eines Verteilungsverfahrens rechtlich schlechter stehen.

 

Rn 6

Daneben spricht § 216 Abs. 1 2. Halbsatz dem Schuldner ein Recht zur Beschwerde zu. Gerade weil ein Insolvenzverfahren mit dem Ausblick auf eine Restschuldbefreiung für den Schuldner eine Vergünstigung sein kann, ist dieser durch die Einstellung des Verfahrens beschwert, so dass auch ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, darzulegen, dass sein restliches Vermögen doch zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

 

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