Rn 1

Die Norm regelt besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zweck der besonderen Regelungen ist vornehmlich die Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Gerichte. Wie im Regelinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 bis 7) muss der Schuldner seinem Antrag zwingend eine Reihe weiterer Unterlagen beifügen, die aber auf die Besonderheiten der Verbraucherinsolvenz angepasst und stark standardisiert sind (Abs. 1). Weiterhin muss der Schuldner zwingend zunächst einen ernsthaften Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung unternehmen. Nach deren Scheitern folgt auf der zweiten Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Eintritt in das gerichtliche Verfahren mit der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens (siehe Schaubild bei § 304, Rn. 20).

 

Rn 2

Die Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens setzt keinen Antrag des Schuldners voraus. In Anlage 2 A (Rn. 19) des amtlichen Formularsatzes wird aber eine begründete Einschätzung gefordert, ob nach dem Verlauf des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens als aussichtsreich erachtet wird. Die Erklärung soll die Basis für die gerichtliche Entscheidung (vgl. § 306 Abs. 1 S. 3) über die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens bilden. Erst nach einem Scheitern der gerichtlichen Schuldenbereinigung kann dem eigentlichen Insolvenzverfahren (dritte Stufe) Fortgang gegeben werden.

 

Rn 3

Gesetzgeberisches Ziel dieser Abstufung war es, bei Zahlungsschwierigkeiten natürlicher Personen eine Sachlösung nach Möglichkeit schon im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens zu erzielen. Eine außergerichtliche Einigung genießt den Vorrang vor der Durchführung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.[1] Dieser Vorrang wird dadurch dokumentiert, dass der Schuldner für den Eintritt in die zweite Stufe zusammen mit dem Antrag nach § 305 eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs vorlegen muss.[2]

 

Rn 4

Die Einleitung der zweiten Stufe setzt voraus, dass der Schuldner – wie in jedem anderen Insolvenzverfahren auch – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt (§ 311). Gleichwohl handelt es sich bei dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren um ein Zwischenverfahren[3] zwischen Antragstellung und Eröffnung, während dessen Durchführung das Verfahren über den Antrag ruht (§ 306 Abs. 1 Satz 1). In einem "frühest möglichen Stadium des gerichtlichen Verfahrens" soll, bevor höhere Kosten entstehen, noch einmal in einem Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan versucht werden, eine gütliche Einigung zu erzielen. Vorbild ist der Prozessvergleich mit mehreren Beteiligten.[4] Dem Schuldner wird die Pflicht zur Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans (Anlagen 7 ff. des amtlichen Formularsatzes) auferlegt, den Gläubigern die Obliegenheit zur Mitwirkung (§ 305 Abs. 2).[5] Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wurde so ausgestaltet, dass es auch als Leitfaden für eine außergerichtliche Einigung dienen kann.[6]

 

Rn 5

Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnungsvoraussetzungen und das Eröffnungsverfahren gemäß §§ 11 ff. verlangt § 305 besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen mit einem Katalog von Erklärungen und Unterlagen, die vom Schuldner mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Unter Ziff. IV. des Hauptblatts des amtlichen Formularsatzes muss der Schuldner eine den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des § 20 entsprechende deklaratorische Erklärung abgeben. Eine strafbewehrte Versicherung an Eides wird allerdings nicht gefordert (ausführlich s.u. Rn. 95).

 

Rn 6

Schließlich macht Abs. 3 Vorgaben zum Umgang mit einem unvollständigen Antrag, die ebenfalls der Verfahrensbeschleunigung dienen. Zum einen wird die Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts eingeschränkt (s.u. Rn. 112 ff.), zum anderen gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen, wenn der Schuldner nicht innerhalb der Frist die notwendigen Unterlagen nachreicht (sog. Rücknahmefiktion, s.u. Rn. 131 ff.). Damit will der Gesetzgeber zum einen auf ein zügiges Handeln des Schuldners hinwirken,[7] zum anderen aber auch überzogenen Auflagenverfügungen der Gerichte und den damit verbundenen Verzögerungen entgegenwirken.[8]

[1] Kritisch zur Zweckmäßigkeit des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs: Martini, ZInsO 2001, 249.
[2] Beschlussempfehlung des RechtsA, BT-Drs. 12/7302, S. 189.
[3] KS-InsO/Balz S. 20 Rn. 59; FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 2.
[4] Beschlussempfehlung des RechtsA, BT-Drs. 12/7302, S. 189.
[5] Braun-Buck, § 305 Rn. 1.
[6] Beschlussempfehlung des RechtsA, BT-Drs. 12/7302, S. 189.
[7] Beschlussempfehlung des RechtsA, BT-Drs. 12/7302, S. 192.
[8] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34.

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