Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

 

Abs. 2 a.F. bis 30.06.2014:

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Während bis zur Einführung der Insolvenzordnung die Auskunftspflichten des Schuldners nur für das eröffnete Verfahren gesetzlich geregelt waren (§ 100 KO) und es dem Schuldner nur bei einem Eigenantrag oblag, ein Gläubiger- und ein Schuldnerverzeichnis sowie eine Vermögensübersicht einzureichen, war der Bestand und der Umfang von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hinsichtlich der entsprechenden Verpflichtungen des Schuldners im Konkurseröffnungsverfahren im Übrigen umstritten.[1] Die mit Einführung der Insolvenzordnung getroffene ausdrückliche Regelung der Auskunftspflichten des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren stellt damit eine legislatorische Fortentwicklung dar.

 

Rn 2

Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[2] vom 26.10.2001 an dieser Stelle eingefügt, nachdem die Vorschrift zuvor nahezu wortgleich in § 30 Abs. 3 angesiedelt war.

 

Rn 2a

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens[3], das grundsätzlich am 01.07.2007 in Kraft getreten ist, wurde Abs. 1 Satz 1 um einen Halbsatz ergänzt, der die ausdrückliche Verpflichtung des Schuldners statuiert, dass Insolvenzgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Insolvenzeröffnungsverfahren zu unterstützen. Angepasst wurde auch die Überschrift zu der Vorschrift, die ebenfalls ausdrücklich die Mitwirkungspflicht des Schuldners enthält.

 

Rn 2b

Die vorbezeichnete Rechtsentwicklung wurde fortgeschrieben. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert.[4] Konkret wurde Abs. 2 abgeändert und der Verweis um den ebenfalls neu geschaffenen § 303a ergänzt.

[1] Vallender, ZIP 1996, 529 ff.
[2] BGBl. I 2001 S. 2710 ff.
[3] BGBl. I 2007 S. 509 ff.
[4] BGBl. I 2013 S. 2379.

2. Auskunftspflicht

 

Rn 3

Die Vorschrift stellt klar, dass den Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich dieselben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen, wie im eröffneten Insolvenzverfahren.

Voraussetzung ist insoweit, dass ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist (§§ 14 Abs. 1; 15; 18 Abs. 3; 305).[5] In diesem Augenblick entstehen die umfassenden Auskunftspflichten des Schuldners.[6] Unerheblich ist auch, ob es sich um einen Eigenantrag oder um einen Gläubigerantrag handelt. Die Auskunftspflicht setzt nicht die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus, sondern entsteht aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes.[7]

 

Rn 4

Auch wenn in der Gesetzesfassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2007 ausdrücklich nur die Auskunftspflicht des Schuldners genannt war, folgte aus der einschränkungslosen Verweisung auf die § 97, 98, § 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, dass den Schuldner auch im Eröffnungsverfahren Mitwirkungspflichten treffen.[8]

Durch die Gesetzesergänzung in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 erfolgte hier eine ausdrückliche Klarstellung. Neben reinen Auskünften hat der Schuldner auch Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, bspw. Erklärungen zur Entbindung von Beratern von der gesetzlichen Schweigepflicht abzugeben.

 

Rn 5

Die Bestimmung bezieht sich auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht, im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbotes bestehen entsprechende Verpflichtungen des Schuldners auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 3.

 

Rn 6

Demgemäß hat der Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, wobei seine Offenbarungspflicht auch besteht, soweit die Tatsachen geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Die Auskunftsverpflichtung umfasst aller erforderlichen Tatsachen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Schuldner muss die betreffenden Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.[9] Zu den Umständen, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfech...

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