Rn 13

Für das Verfahren zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung gilt zunächst § 300 Abs. 1 Satz 1 entsprechend (§ 300 Abs. 1 Satz 3). In allen Fällen des Satzes 2 muss der Schuldner die Kosten des Verfahrens bezahlt haben.

Er muss die vorzeitige Beendigung beantragen und ist für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung der in den einzelnen Alternativen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten in der vorgegebenen Zeit darlegungs- und beweispflichtig. Für die Beweisführung ist die Glaubhaftmachung ausreichend (§ 300 Abs. 2 Satz 3). Wird dieser Beweis von dem Schuldner nicht erbracht, darf die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht erteilt werden.[24]

[24] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Nr. 29.

4.1. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

Rn 14

In den Fällen, in denen keine Gläubiger eine Forderung angemeldet haben oder der Schuldner sogar alle Gläubiger befriedigt und dazu noch die Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlt hat, wird das Verfahren wegen der Unverhältnismäßigkeit der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens sofort eingestellt. Bisher musste in Analogie zu § 299 entschieden werden.[25] Zur Entscheidung über eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist ein Antrag des Schuldners erforderlich.

[25] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Nr. 29; BGH ZInsO 2005, 597; BGH BeckRS 2007, 18754; BGH NZI 2011, 947 [BGH 29.09.2011 - IX ZB 219/10]; siehe auch: Grote/Pape, ZInsO 2012, 1913.

4.2. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4, 5, Abs. 2 (Verkürzung auf drei Jahre)

 

Rn 15

Mit der Regelung sollen die Interessen der Schuldner und die Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen abgewogen werden. Eine fühlbare Verkürzung der Wohlverhaltensphase soll nur dann eintreten, wenn der Schuldner einen beträchtlichen Teil zum Schuldenabbau leistet. Der Schuldner soll auch motiviert werden, überobligatorische Anstrengungen zu unternehmen und sich auch z. B. der Unterstützung von Verwandten bedienen. Insbesonders gescheiterte Selbständige seien auch häufig in der Lage durch eine neue Tätigkeit in relativ kurzer Frist einen Teil der Schulden zurückzuzahlen. Es wurde zunächst eine Mindestquote von 25 % vorgeschlagen[26], die schon von einer Reihe von Experten als überhöht angesehen wurde.[27] Im Rechtsausschuss wurden dann von den Interessenvertretern des deutschen Mittelstandes und der Kreditwirtschaft vorgetragen, eine Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens um die Hälfte gegenüber einer Mindestbefriedigungsquote, die nur eine Schul- dentilgung von 25 % vorschreibe, schmälere erheblich die Eigentumsrechte der Gläubiger, die mit 75 % ihrer Forderungen leer ausgingen. Der Rechtsausschuss und dann der Gesetzgeber entschlossen sich überraschend zu einer Mindestquote von 35 %.[28]

Dieser Regelung lagen keine Daten über die Befriedigungsquoten in den erledigten und laufenden Verfahren vor, so dass durch Art. 107 EGInsO eine "Evaluierungsvorschrift" zur Gesetzesnovelle beschlossen wurde, die die Bundesregierung bis zum 30.6.2018 zu einem Bericht über die Fallzahlen und die Höhe der erzielten Befriedigungsquoten verpflichtet. Die Bundesregierung soll bei der sich aus dem Bericht ergebenden Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen diese vorschlagen.[29]

 

Rn 16

Zur Ermittlung des Prozentsatzes werden die Forderungen berücksichtigt, die im Schlussverzeichnis aufgenommen sind (§ 300 Abs. 1 Satz 4). Fehlt ein Schlussverzeichnis, ist das Verteilungsverzeichnis nach § 188 maßgeblich. Die Forderungen, die als festgestellt gelten, sind dann maßgeblich oder wenn die Gläubiger entsprechend § 189 Abs. 1 Feststellungsklage erhoben haben oder einen früher anhängigen Rechtsstreit wieder aufgenommen haben (§ 300 Abs. 1 Satz 5).[30]

 

Rn 17

§ 300 Abs. 2 Satz 1 verlangt vom Schuldner auch Angaben über die Herkunft der an den Treuhänder geflossenen Mittel und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserkärung des § 287 erfasst sind. Schließlich muss der Schuldner noch erklären, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (§ 300 Abs. 2 Satz 2).

[26] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Nr. 29.
[27] Grote/Pape, ZInsO 2012, 1913.
[28] BT-Drs. 17/13535, Begr. zu Art. 1 Nr. 30 – neu – u. Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379 ff.),; Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433;Schmerbach, VIA 2013, 41.
[29] BT-Drs. 17/13535, Begr. zu Art. 1 Nr. 30 – neu – u. Art. 6.
[30] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Nr. 29.

4.3. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Verkürzung auf fünf Jahre)

 

Rn 18

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren setzt die Deckung der Kosten voraus. Dies soll einen weiteren Anreiz zu einer Verkürzung bilden, denn im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten müsste der Schuldner noch innerhalb weiterer vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die Verfahrenskosten aufkommen (§ 4b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO).[31] Der Schuldner ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

 

Rn 19

Bedenken wurden wegen der Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer geäußert, dass sich die Fälle häufen werden, in denen nach Ende der Abtretungsdauer das Verfahr...

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