Rn 6

Wie durch § 290 Abs. 1 wird einem Insolvenzgläubiger Gelegenheit gegeben, einen Versagungsantrag zu stellen, der aber auf eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB in der Zeit zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während des Laufs des Restschuldbefreiungsverfahrens (Wohlverhaltensperiode) gestützt werden muss.

 

Rn 7

Durch die ab 1.7.2014 geltende Ergänzung soll nicht jedes Bagatelldelikt zur Versagung führen. In Anlehnung an § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG muss es sich um eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten handeln.[8] Auch Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren oder zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und im Bundeszentralregister noch nicht getilgt wurden (§§ 45 ff. BZRG[9]) führen zur beantragten Versagung.[10] Wird eine Gesamtstrafe gebildet, darf für den Zeitraum während des Laufs der Wohlverhaltensperiode nur die Tilgungsfrist für die Einzelstrafe herangezogen werden, die wegen der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 283283c StGB verhängt wurde.[11]

 

Rn 8

Jeder Insolvenzgläubiger, der Forderungen angemeldet hat, kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn er nicht durch die Straftaten betroffen wurde. Es muss auch keine konkrete Beziehung zu dem Insolvenzverfahren bestehen oder eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger vorliegen.[12]

 

Rn 9

Eine Prüfung des Vorliegens von Versagungsgründen erfolgt nicht von Amts wegen; erforderlich ist stets ein Gläubigerantrag.[13] Da das Verfahren regelmäßig schriftlich durchgeführt werden kann, reicht auch ein schriftlicher Versagungsantrag aus, der als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen ist.[14] Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist eine Vollmacht beizufügen. Die Antragstellung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ebenfalls zulässig (§ 4 InsO, §§ 496, 129a ZPO, § 153 GVG), da dies durch das Gesetz nicht ausgeschlossen wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1).

 

Rn 10

Durch Verweisung in Abs. 2 auf § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt, dass auch ein auf § 297 gestützter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden kann, in welchem dem Gläubiger die rechtskräftige Verurteilung bekannt geworden ist. Sowohl die Verurteilung als auch den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat der Insolvenzgläubiger in seinem Antrag auf Versagung glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung sind über § 4 die in § 294 ZPO festgelegten Beweismittel zugelassen (vgl. dazu § 290 Rn. 106 ff.). Eine Auskunftsverpflichtung des Schuldners besteht anders als in § 296 Abs. 2 nicht, da keine Verweisung vorliegt.[15]

 

Rn 11

Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese formellen Voraussetzungen erfüllt werden, der Versagungsgrund des § 297 vorgetragen und eine zulässige Glaubhaftmachung vorgelegt wird. Er ist begründet, wenn das Insolvenzgericht durch die Glaubhaftmachung vom Versagungsgrund überzeugt wird.

 

Rn 12

Eine Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und der übrigen Insolvenzgläubiger ist nicht vorgeschrieben. Da einfach und unkompliziert überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen einer Versagung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung vorliegen und die rechtskräftige Verurteilung einen absoluten Versagungsgrund darstellt, erscheint ein Verzicht auf eine zwingende Anhörung insbesondere des Schuldners vertretbar.[16] Andererseits ist auch kein Grund ersichtlich, warum nicht wie in anderen schwerwiegenden Fällen wenigstens dem Schuldner kurzfristig rechtliches Gehör gewährt wird, wenn dieser erreichbar ist.

 

Rn 13

Zum Erlass der Entscheidung ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Insolvenzrichter funktionell zuständig. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.[17]

 

Rn 14

Im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung wird die Entscheidung durch das Gericht durch Veröffentlichung im Internet[18] bekannt gemacht (§ 9).

 

Rn 15

Die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus § 299.

[8] BT-Drs. 17/11268; Begr. zu Art. 1 Nr. 27.
[13] Vgl. BGH NZI 2003, 389 [BGH 20.03.2003 - IX ZB 388/02] zum Verfahren nach §§ 289, 290.
[14] AG Köln NZI 2008, 627 [AG Köln 21.08.2008 - 71 IK 135/07].
[15] MünchKomm-Stephan, § 297 Rn. 5.
[16] Braun-Lang, § 297 Rn. 4; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 297 Rn. 2 jeweils mit weiteren Nachweisen und Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses BT-Drs. 12/7302 zu § 346k bzw. RegE 245 Abs. 2.
[17] BGBl. 2013 I S. 2379 ...

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