Rn 34

Bei regulärem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens endet das Amt mit Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung und dem sich daran anschließenden Beschluss des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300; bei vorzeitiger Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 299.

5.1 Rechnungslegung (§ 292 Abs. 3 Satz 1)

 

Rn 35

Der Treuhänder hat bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit über alle Einnahmen und Ausgaben einschließlich der vorgenommenen Verteilungen (§ 292 Abs. 1) eine einfache Buchführung mit einer Einnahmen-Überschussrechnung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu führen.[40] Im Rahmen seiner Aufsicht lässt das Insolvenzgericht den Treuhänder regelmäßig über die Verwahrung und Verwaltung, also den Eingang von Beiträgen des Schuldners oder Dritter und die Verteilung an die Gläubiger berichten.[41]

 

Rn 36

Für die Beendigung der Wohlverhaltensperiode, auch die vorzeitige und damit auch die Beendigung des Treuhänderamts, schreibt § 292 Abs. 3 Satz 1 die abschließende Rechnungslegung vor. Diese Verpflichtung besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich gegenüber dem Insolvenzgericht, also nicht gegenüber den Gläubigern. Die Gläubiger haben aber die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht Einsicht zu nehmen. Entsprechend dem Umfang der Tätigkeit des Treuhänders, seiner Vergütung und der meist geringen Höhe der verwalteten Beträge sind keine besonderen Anforderungen an die Rechnungslegung zu stellen. Auch hier genügt die einfache Einnahmen-Überschussrechnung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

 

Rn 37

Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, dem Schuldner bei dessen steuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Finanzverwaltung zu unterstützen oder Steuererklärungen für den Schuldner abzugeben. Er ist auch anders als der Insolvenzverwalter nicht als Vermögensverwalter i. S. d. § 34 AO für das schuldnerische Vermögen anzusehen, so dass die Finanzverwaltung ihn nicht durch Androhung von Zwangsmitteln zu Steuererklärungen für den Schuldner auffordern kann.[42]

[40] MünchKomm-Ehricke, § 292 Rn. 57 ff., 60.
[41] MünchKomm-Ehricke, § 292 Rn. 35 a.
[42] Braun-Lang, § 292 Rn. 19.

5.2 Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 292 Abs. 3 Satz 2)

 

Rn 38

Der Treuhänder untersteht wie der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58), da gemäß § 290 Abs. 3 Satz 2 die Vorschrift des § 58 uneingeschränkt gilt. Deshalb kann das Insolvenzgericht jederzeit und uneingeschränkt vom Treuhänder Auskünfte, Berichte und Sachstandsmitteilungen verlangen. Der Umfang der Verpflichtung ist aber wiederum an der geringen Vergütung und den meist geringen verwalteten Geldern zu messen.

 

Rn 39

Das Insolvenzgericht ist auch befugt, bei Nichterfüllung seiner Aufgaben den Treuhänder nach vorheriger Androhung mit einem Zwangsgeld zu belegen (§§ 292 Abs. 3, 58 Abs. 2) und ihn aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen (§ 59). Wie bei der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann die Entlassung des Treuhänders[43] von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erfolgen oder auf Antrag des Treuhänders selbst oder – abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 2 – eines Insolvenzgläubigers. Die Verhängung von Haft ist nur für den Schuldner nach § 98, nicht aber für den Treuhänder vorgesehen.[44]

 

Rn 40

Stellt ein Insolvenzgläubiger den Entlassungsantrag und wird dieser durch das Insolvenzgericht negativ beschieden, steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu; im Falle der nicht von ihm selbst beantragten Entlassung hat der Treuhänder dieses Rechtsmittel.

[43] Siehe auch: BGH NZI 2012, 455.

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