Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 292 geändert und neu gefasst.[3] § 292 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h EGInsO).

In § 292 Abs. 1 wurde anstelle der Sätze 4 und 5 ein neuer Satz 4 angefügt.

 

Rn 1a

In den vor dem 1.7.2014 beantragten Verfahren setzte mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 a. F.) die Tätigkeit des im Regelverfahren neu bestimmten Treuhänders (§ 291 Abs. 2 a. F.) in der sich an das Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensperiode ein. Dasselbe galt für den im Verbraucherinsolvenzverfahren bereits mit der Eröffnung des vereinfachten Verfahrens bestimmten Treuhänder (§ 313 Abs. 1 a. F.).

 

Rn 2

§ 292 beschreibt die Rechtsstellung und den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Treuhänders, auf den die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge entsprechend der Abtretungserklärung des Schuldners vom Beginn bis zur Beendigung der Wohlverhaltensperiode übergegangen sind. In der Vorschrift werden die wesentlichsten Bestimmungen für den Treuhänder zusammengefasst. In § 292 Abs. 1 Satz 4 a. F. war auch noch der dem Schuldner eingeräumte "Motivationsrabatt" enthalten, der nun entfällt..

 

Rn 3

Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsO-ÄndG-2001) wurde Abs. 1 geändert bzw. ergänzt.[6] Die Möglichkeit zur Stundung der Verfahrenskosten gem. §§ 4a-d soll nicht dazu führen, dass die Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeiten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keinen Vorrang mehr vor den Insolvenzforderungen haben. Ohne Stundung wären die Verfahrenskosten während des Insolvenzverfahrens gem. § 53 vorab aus der Insolvenzmasse zu bedienen, bei fehlender Kostendeckung würde die Eröffnung unterbleiben bzw. eine Einstellung mangels Masse erfolgen. Als weitere Konsequenz wäre dem betroffenen Schuldner die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung nicht mehr gegeben. Die Regelung in Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz dehnt das Vorrecht des § 53 auf die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren aus.

[3] Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[6] BGBl. I 2001, S. 2710.

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