Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. 3Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) 1Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 84 KO, § 41 Abs. 2 und 3 VglO, § 8 Abs. 3 GesO

1. Allgemeines

 

Rn 1

Eine weitere Ausprägung des in § 58 niedergelegten gerichtlichen Aufsichtsrechts über den Insolvenzverwalter findet sich in der vorliegenden Vorschrift, welche die Entlassung des Insolvenzverwalters regelt. Neben dem in § 58 Abs. 2 geregelten Zwangsgeld stellt auch die Entlassung aus dem Amt ein Ordnungsmittel dar und dient nicht zur Disziplinierung eines unbequemen Verwalters. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 2 KO ist nunmehr die Entlassung des Verwalters während des gesamten Verfahrens von Amts wegen durch das Gericht möglich, wie dies bereits bisher in § 41 Abs. 2 Satz 2 VerglO und in der GesO geregelt war. Damit hat der Gesetzgeber die in der bisherigen Verfahrenspraxis vereinzelt erkannten Missstände abgestellt, wonach ein Konkursverwalter auch bei schweren Pflichtverletzungen oder offensichtlicher Amtsunfähigkeit nach der auf seine Bestellung folgenden ersten Gläubigerversammlung nicht sofort abberufen werden konnte, sondern insbesondere bei Verfahren ohne Gläubigerausschuss bis zur Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung im Amt zu verbleiben hatte. Anerkannt war nach bisherigem Recht lediglich eine Befugnis des Gerichts zur vorläufigen Amtsenthebung des Verwalters, soweit Gefahr im Verzug zu erkennen war.[1] Das Gericht ist nach der Neuregelung nun nicht mehr gezwungen, die verfahrenswidrige Begünstigung eines Mehrheitsgläubigers durch den Verwalter zu dulden. In diesen Fällen konnte nach bisherigem Konkursrecht regelmäßig die für einen Beschluss zur Entlassung des Verwalters erforderliche Stimmenmehrheit in der Gläubigerversammlung nicht erreicht werden.[2]

Neu aufgenommen in die Vorschrift des § 59 wurde ein eigenes Antragsrecht des Verwalters auf seine Amtsentlassung, wodurch gleichzeitig mittelbar entsprechend der bisherigen ungeschriebenen Rechtslage[3] klargestellt wurde, dass eine einseitige Amtsniederlegung oder Kündigung durch den Verwalter mit Rücksicht auf die Bedeutung seines Amtes und des gerichtlichen Bestellungsaktes ausscheidet.[4] Schließlich wurde die schon nach bisherigem Recht ungeschriebene Voraussetzung eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Verwalters ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen, wie dies schon in der Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 GesO vorgesehen war. Ausdrücklich geregelt wurde weiterhin in § 59 Abs. 2, welchen Beteiligten gegen einen gerichtlichen Beschluss im Zusammenhang mit der Entlassung des Verwalters eine Beschwerdebefugnis zusteht.

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 84 Rn. 2 a.E.
[2] Vgl. hierzu die Motive des Gesetzgebers in BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 231 f.
[3] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 84 Rn. 4.
[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 231 f.

2. Entlassung des Verwalters (Abs. 1)

 

Rn 2

Wie schon nach bisherigem Recht, wird auch im Geltungsbereich der InsO die Entlassung eines zunächst gerichtlich bestellten Verwalters als ultima ratio in relativ wenigen Fällen in Betracht kommen oder erfolgen.[5] Die relativ geringe Anzahl der bisher bekannt gewordenen Entlassungsfälle mag darin begründet sein, dass sich bei den meisten Insolvenzgerichten ein überschaubarer Kreis qualifizierter und zuverlässiger Verwalter herausgebildet hat. Andererseits erschwert die Komplexität der qualifizierten Abwicklung eines modernen Insolvenzverfahrens allen übrigen Verfahrensbeteiligten schon die Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit von Pflichtverletzungen des Verwalters, soweit diese nicht derart grob sind, dass die dadurch verursachten Nachteile für die Gläubiger im Verfahren überdeutlich zutage treten. Vor allem die vielfältigen Anforderungen nach der jetzt geltenden Insolvenzordnung werden in zunehmendem Maße dazu führen, dass nur noch professionelle Verwalter bei Insolvenzabwicklungen tätig werden. Bei diesem Verwaltertypus stellt die kontinuierliche Abwicklung von Insolvenzverfahren die wesentliche Erwerbsgrundlage dar, so dass ein solcher Verwalter schon aus diesem Grund alles daransetzen wird, bei seiner Tätigkeit das Entstehen eines wichtigen Grundes und eine daraus resultierende Entlassung zu vermeiden. Dies kann im Einzelfall schon im Vorfeld einer Insolvenz dazu führen, die Übernahme eines Verfahrens abzulehnen, wenn beim Verwalter offensichtlich die dafür erforderliche Qualifikation oder Kapazität nicht vorhanden ist. Auf der anderen Seite hat sich auch gezeigt, dass schon bei der Auswahl des Verwalters meist alle bekannten Umstände ber...

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