Rn 11

Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Feststellung der Zulässigkeit mit Ankündigung oder die Feststellung der Unzulässigkeit ist öffentlich bekannt zu machen (§ 287a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9), um eine weitreichende Wirkung zu erzielen. Hierdurch werden die Gläubiger hinreichend darüber informiert, dass der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat. Der Beschluss ist nicht mehr auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, sondern nur noch gemäß § 9 durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen

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