Rn 7

Hat die Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan angenommen und das Insolvenzgericht diesen bestätigt, kann im gestaltenden Teil dieses Planes gemäß § 260 Abs. 1 vorgesehen sein, dass die Erfüllung des Planes überwacht wird. Ist dies der Fall, wird diese Überwachung von Abs. 2 zwingend dem Sachwalter zugewiesen. Ihm kommen dann die Aufgaben gemäß §§ 260-263 zu. Die Kosten für die Überwachung trägt gemäß § 269 weiterhin der Schuldner bzw. die Übernahmegesellschaft. Die Überwachung der Planerfüllung geht über die nach § 274 zugewiesene Aufgabe hinaus und führt zu einer Erhöhung der Sachwaltervergütung.

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