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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 274 Rechtsstellung des Sachwalters

Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
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Gesetzestext

 

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt seit Einführung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) im Wesentlichen unverändert. Die Regelung des Abs. 2 wurde aus § 39 VglO übernommen und die Benachrichtigungspflicht in Abs. 3 aus § 40 Abs. 2 VglO.[1] Mit Wirkung ab dem 1.3.2012 wurde durch Gesetz vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582) in Abs. 1 auch die entsprechende Geltung der §§ 27 Abs. 2 Nr. 5 und 54 Nr. 2 aufgenommen.

[1] RegE BT-Drs. 12/2443, S. 224.

2. Allgemeines

 

Rn 2

§ 274 beschreibt als Grundnorm die Stellung des Sachwalters im Verfahren der Eigenverwaltung gegenüber dem Gericht, gegenüber dem Schuldner und gegenüber Dritten. Die Vorschrift ist erforderlich, weil anders als im Standardinsolvenzverfahren kein verfügungsberechtigter Insolvenzverwalter, sondern ein Sachwalter bestellt wird, der den verfügungsberechtigten Schuldner überwachen soll. Sie wird ergänzt durch §§ 270c Satz 2, 275, 277 und 279 bis 285, die verhältnismäßig unsystematisch die Aufg...

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