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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger

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Gesetzestext

 

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) 1 Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 2Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

1. Systematik und Regelungszweck

 

Rn 1

§ 39 hat zwei wesentliche Regelungsbereiche. Die Norm legt fest, dass nachrangige Forderungen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen und lediglich nachrangig zu den einfachen Insolvenzforderungen nach § 38 befriedigt werden.[1] Außerdem definiert sie die Forderungen, die diesem Nachrang unterliegen.

 

Rn 2

Unter der Konkursordnung nahmen die wesentlichen heute nachrangigen Forderungen nicht am Insolvenzverfahren teil (§ 63 KO). Nach vollständiger Befriedigung der einfachen Insolvenzgläubiger wurde der verbleibende Überschuss deshalb an den Schuldner ausgeschüttet; Gläubiger mit heute nachrangigen Forderungen hatten insofern keine Aussicht auf Befriedigung.[2] Dieser Missstand sollte behoben werden durch die Gleichstellung der nachrangigen Forderungen mit allgemeinen Insolvenzforderungen nach § 38.[3] Allgemeine Insolvenzforderungen unterliegen darüber hinaus Beschränkungen wie u.a. dem Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 89 Abs. 1). Diese Beschränkungen sollten systematisch auch auf die nachrangigen Insolvenzgläubiger erstreckt werden ohne dass – wie in der Vergleichsordnung – Einzelfallregelungen dazu erforderlich wären.[4]

 

Rn 3

Dem Nachrang, also der praktisch weitgehend aussichtslosen Befriedigung,[5] wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beteiligungsrechte der nachrangigen Gläubiger aus Gründen der Verfahrensökonomie[6] im Vergleich zu den einfachen Insolvenzgläubigern nach § 38 deutlich eingeschränkt sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger haben kein Stimmrecht, kein Einberufungs- und Anfechtungsrecht in den Gläubigerversammlungen (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 2, 78), sie können ihre Forderungen erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht anmelden (§ 174 Abs. 3), sie sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden (§ 187 Abs. 2 Satz 2) und ihre Forderungen gelten im Insolvenzplan als erlassen (§ 225 Abs. 1).

 

Rn 4

Es verbleibt als wesentliches Beteiligungsrecht aus der Stellung als Insolvenzgläubiger das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages, selbst wenn die Befriedigung der nachrangigen Forderung im Insolvenzverfahren aussichtslos ist.[7] Durch die dargestellten Einschränkungen ist das Beteiligungsrecht der nachrangigen Gläubiger im Insolvenzverfahren nach wie vor gering, auch wenn sie formal als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt sind.[8]

[1] Anders als unter der Konkursordnung; siehe Rn. 2.
[2] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 2, 5, 6.
[3] Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[4] Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[5] Vgl. Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[6] Begr. zu § 46 Reg E, BT-Drs. 12/2443, S. 123.
[7] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 7; FK-Bornemann, § 39 Rn. 4 a.
[8] FK-Bornemann, § 39 Rn. 4 a.

2. Verteilungsreihenfolge

 

Rn 5

Innerhalb der nachrangigen Insolvenzforderungen gibt es eine weitere Rangabstufung. Erst wenn die Forderungen einer Rangstufe vollständig befriedigt sind, werden die Forderungen der nachfolgenden Rangstufe berücksichtigt.[9] Dabei gibt es insgesamt sechs ...

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