Rn 2

§ 275 ist neben § 274 die weitere Grundnorm für die Aufgabenteilung zwischen dem Schuldner und dem Sachwalter. Er setzt voraus, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse im Eigenverwaltungsverfahren beim Schuldner verbleibt.

 

Rn 3

Gleichzeitig erlegt Abs. 1 dem Schuldner aber im Hinblick auf die einzugehenden Verpflichtungen ein Abstimmungsverhalten mit dem Sachwalter auf, so dass eine die Gläubigerinteressen wahrende "Voreinstellung" der Geschäftsführung sicher gestellt ist. Dass der Schuldner die Geschäfte nur in Abstimmung mit dem Sachwalter vornehmen soll und in der Geschäftsführung nicht völlig frei ist, spiegelt die Situation wieder, in der er sich befindet: Letztlich ist der Schuldner insolvent und kann als Geschäftsführer von den Gläubigern jederzeit durch den Insolvenzverwalter ersetzt werden. Die Vorschrift wirkt daher auch präventiv zugunsten der Gläubigerinteressen: Da der Schuldner befürchten muss, bei Verletzung seiner Abstimmungspflichten durch einen Insolvenzverwalter ersetzt zu werden, wird er von sich aus den engen Kontakt mit dem Sachwalter suchen und diesen informiert halten. Die Entscheidungskompetenz bleibt aber beim Schuldner und es liegt bei ihm, ob er sich der Festlegung des Sachwalters widersetzen und ggf. die Gläubigerversammlung oder das Insolvenzgericht von der Zweckmäßigkeit seines Handelns überzeugen möchte.

 

Rn 4

Abs. 2 ermöglicht dem Sachwalter, das Recht zur Führung von Kasse und Konto zu übernehmen.

 

Rn 5

Wie § 274 gilt auch § 275 gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2 für den im Eröffnungsverfahren bestellten vorläufigen Sachwalter.[1]

[1] Vgl. zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren § 270a Rn. 11 a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge