Rn 2

Das Vertrauen der Schuldner in das Insolvenzverfahren soll gestärkt und ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen, um rechtzeitig die Weichen für eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zu stellen.[1] Bereits § 270a bietet dem Schuldner ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit, weil er nicht befürchten muss, bei der nicht offensichtlich aussichtslosen Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens die Leitungsfunktion in seinem Unternehmen zu verlieren. Soll der Schuldner aber frühzeitig – vor allem bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit – den Insolvenzantrag stellen, wird er oft mit der Erarbeitung eines Sanierungsplanes noch nicht ausreichend weit fortgeschritten sein. Er benötigt daher vor allem Zeit, um den Sanierungsplan auszuarbeiten, in der der Geschäftsbetrieb aber nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Verwertung von Sicherheiten von Gläubigern, die der Sanierung ablehnend gegenüber stehen, zum Stillstand gebracht wird. § 270b gibt dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung daher zeitlich befristet ein eigenständiges Sanierungsverfahren an die Hand, das ihn vor derartigen Beeinträchtigungen schützt ("Schutzschirmverfahren"). Das Schutzschirmverfahren kann nur angeordnet werden, wenn gleichzeitig auch die Eigenverwaltung beantragt ist.[2] Der vom Schuldner erstellte Sanierungsplan soll dann im eröffneten Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden.[3] Voraussetzung für die Anordnung des Schutzschirms ist allerdings, dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Hat der Schuldner mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gewartet, entfällt die Begründung, mit der dem Schuldner eine Schonfrist gewährt werden könnte.

[1] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 40.
[2] Hirte, ZInsO 2011, 401, 402.
[3] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 40.

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