2.4.1 Der Insolvenzverwalter als Überwachender

 

Rn 12

§ 261 Abs. 2 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, während der Überwachung Rechenschaft abzulegen. § 261 Abs. 2 Satz 2 erlaubt es dem Gläubigerausschuss, soweit ein solcher bestellt ist, und dem Gericht, jederzeit einen Zwischenbericht oder einzelne Auskünfte vom Verwalter zu verlangen. Hier finden sich die Grundsätze aus § 58 Abs. 1 Satz 2, § 69 wieder, so dass diese Pflichten des Verwalters über die Aufhebung des Verfahrens hinaus fortwirken.

 

Rn 13

Während für den Berichtszeitraum im laufenden Insolvenzverfahren kein gesetzlicher Anhaltspunkt vorhanden ist – dort aufgrund entsprechender Beschlüsse der Gläubigerversammlung, aber in der Praxis weiterhin die halbjährliche bzw. bei kleineren Verfahren jährliche Berichterstattung die Regel ist –, ergibt sich aus § 261 Abs. 2 Satz 1, dass der Verwalter während der Zeit der Überwachung dem Gericht und ggf. dem Gläubigerausschuss mindestens einmal im Jahr über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Plans zwingend zu berichten hat. Verletzt der Verwalter diese Pflicht und ergibt sich daraus ein Schaden, kommt eine Schadensersatzverpflichtung nach § 60 in Betracht. Nach anderer Auffassung ist § 60 nur analog anwendbar.[11]

[11] Lüke, FS Uhlenbruck, S. 519 (535); HambKomm-Thies, § 261 Rn. 4.

2.4.2 Ein Sachwalter als Überwachender

 

Rn 14

Entsprechend der oben vertretenen Auffassung (Rn. 7), dass der Sachwalter auch der Kontrolle des Insolvenzgerichts unterliegen kann, gilt die Berichtspflicht grundsätzlich vorbehaltlich einer anderen Planregelung auch im Falle der Überwachung durch einen Sachwalter.

 

Rn 15

Eine direkte Anwendung des § 60 kommt bei Schäden aufgrund einer Pflichtverletzung des Sachwalters nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung wird von der h. M. abgelehnt.[12] So wie es denkbar ist, den Sachwalter mit Pflichten analog eines Insolvenzverwalters auszustatten ist es aber denkbar und ratsam, auch Regelungen zur Haftung zu treffen. Konsequenterweise könnte dies erfolgen indem man im gestaltenden Teil die entsprechende Anwendung von § 60 festlegt.

[12] HambKomm-Thies, § 261 Rn. 5; MünchKomm-Madaus, § 261 Rn. 12.

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