Gesetzestext

 

(1) 1Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. 2Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. 3§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. 2Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.

1. Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit der Überwachung der Planerfüllung; regelt Zuständigkeiten, Befugnisse und Pflichten der an der Überwachung beteiligten Verfahrensorgane sowie die Pflichten des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft.[1] Sinn und Zweck der Vorschrift ist, eine effektive und objektive Überwachung der Planerfüllung durch ein Organ der Rechtspflege zu ermöglichen.

[1] HambKomm-Thies, § 261 Rn. 1.

2. Norminhalt

2.1 Umfang der Überwachung

 

Rn 2

Die Überwachung der Planerfüllung ist grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zugewiesen, wenn der Plan nichts anderes bestimmt. Bei angeordneter Eigenverwaltung obliegt die Planüberwachung grundsätzlich dem gerichtlich bestellten Sachwalter (§ 284 Abs. 2). Durch die Aufnahme einer Klausel in den Insolvenzplan, kann der Umfang der Überwachung detailliert ausgestaltet werden. Dies kann Streitigkeiten über den Umfang der Pflichten vorbeugen.[2] Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann beispielsweise vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt.[3]

 

Rn 3

Die Vorschriften über die Überwachung sind allerdings dispositiv; sie greifen nur ein, soweit der Plan nichts anderes vorsieht (arg. e. §§ 217, 260 vgl. § 260 Rn. 4). Es kann daher auch, wenn dies im Plan vorgesehen ist, ein Dritter als Sachwalter mit der Überwachung beauftragt werden (vgl. § 260 Rn. 17 ff.). Allerdings sollte dieses die Ausnahme sein, denn es ist zweckmäßig, demjenigen die Überwachung anzutragen, der i. d. R. den Insolvenzplan ausgearbeitet hat (also dem Verwalter) und in jedem Fall über den Inhalt im Einzelnen unterrichtet ist.

 

Rn 4

Jedenfalls ist die Überwachung – unabhängig von der Person des Überwachenden – im Grundsatz eine reine Kontrolltätigkeit. Nicht umfasst sind Eingriffe in die Geschäftsführung des Unternehmens. Ausnahmen ergeben sich lediglich bezüglich der "zustimmungsbedürftigen Handlungen" gemäß § 263 und der "schriftlichen Bestätigung von Krediten" gemäß § 264 Abs. 2.

[2] FK-Jaffé, § 262 Rn. 11.
[3] Lissner, ZInsO 2012, 1452 (1453).

2.2 Fiktion der fortbestehenden Ämter

 

Rn 5

Während normalerweise mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch die Ämter der Beteiligten erlöschen (§ 259 Abs. 1), durchbricht § 261 Abs. 1 Satz 2 diesen Grundsatz, wenn der Plan die Überwachung durch den Verwalter anordnet. Obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, behält der Verwalter in diesen Fällen sein Amt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ebenso wie die Mitglieder des Gläubigerausschusses und das Insolvenzgericht. Auf diese Weise ist dafür gesorgt, dass der Insolvenzverwalter seinerseits nicht ohne jede Aufsicht handelt. Über seine Tätigkeit hat er Rechenschaft abzulegen (Rn. 12).

 

Rn 6

Der Gläubigerausschuss hat die Berichte des Insolvenzverwalters zu prüfen und ggf. kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus kommt dem Gläubigerausschuss eine beratende Funktion zu.[4] Das Insolvenzgericht beaufsichtigt den Verwalter und den Gläubigerausschuss und kann analog § 98 Zwangsmaßnahmen ergreifen.[5]

 

Rn 7

Diskutiert wird, ob die Mitglieder des Gläubigerausschusses und das Insolvenzgericht auch dann im Amt beziehungsweise zuständig bleiben, wenn ein von dem Verwalter personenverschiedener Sachwalter eingesetzt wird. Die Aufsicht des Insolvenzgerichtes sollte nach Auffassung von Breutigam an dieser Stelle stets fortbestehen. Nach anderer Ansicht bestehen die Rechte und Pflichten der anderen Organe nur bei der vom Gesetz vorgesehenen Planüberwachung durch den Verwalter fort.[6] Da die Vorschrift des § 261 indes nach h. M. dispositiv ist und es den Gläubigern frei steht, ob sie überhaupt eine Planüberwachung anordnen, steht es ihnen auch frei, die Aufsicht über den Überwachenden und dessen Haftungsrahmen auszugestalten und ggf. auf eine Aufsicht über den Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu verzichten. Vor diesem Hintergrund kann auch die Beibehaltung des Gläubigerausschusses allein oder neben dem Insolvenzgericht festgelegt werden. Allerdings ist fraglich, welchen Mehrwert insbesondere die Aufsicht des Insolvenzgerichtes über die Tätigkeit des Überwachenden für die Planüberwachung bringen soll.[7] In jedem Fall empfiehlt sich eine eindeutige Regelung im Insolvenzplan.

[4] Lissner, ZInsO 2012, 1452 (1454).
[5] MünchKomm-Madaus, § 261 Rn. 6.
[6] HambKomm-Thies, § 261 Rn. 9.
[7] Kritisch auch Lissner, ZInsO 2012, 1452 (1454).

2.3 Befugnisse des Überwachenden

 

Rn 8

Nach § 261 Abs....

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