Rn 1

Die Regelung wurde gemeinsam mit § 259a durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[1] in die InsO aufgenommen. Beide Vorschriften sollen allem voran einer Gefährdung der Unternehmenssanierung entgegenwirken, die dadurch entstehen kann, dass ein Insolvenzgläubiger einen im Insolvenzplanverfahren nicht angemeldeten Anspruch erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend macht.[2] Zwar entfalten Insolvenzpläne Wirkung für sämtliche Gläubiger, also auch für diejenigen, die ihre Forderung erst nachträglich anmelden, siehe § 254 sowie klarstellend § 254 b. Insoweit unterliegen diese Forderungen auch den Beschränkungen, die der Insolvenzplan vorsieht. Melden Gläubiger nach der Bestätigung des Insolvenzplans jedoch Forderungen an, mit denen nicht zu rechnen war, kann dies die dem Plan zugrunde liegende Finanzplanung überholen und so die hieran angelegten Sanierungsziele torpedieren.[3] Die Vorschrift des § 259a versucht dem durch eine kurze Verjährungsfrist zu begegnen. Außerdem beschränkt die Vorschrift den gemäß § 217 zulässigen Planinhalt dahingehend, dass eine weitergehende Beschränkung der Gläubigerrechte durch Erlass- oder Verzichtsgestaltungen nicht möglich ist.

[1] BGBl. I 2011, 2582.
[2] BT-Drs. 17/5712, 37 f.; vgl. hierzu auch: MünchKomm-Madaus, § 259b Rn. 1; Uhlenbruck-Lüer/Streit, InsO, § 259b Rn. 2; Rugulli, NZI 2012, 825.
[3] BT-Drs. 17/5712, 37 f.; Braun-Braun/Frank, InsO, § 259b Rn. 1; MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 2.

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