§ 259a Vollstreckungsschutz

 

(1) 1Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.

(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.

(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 259a wurde gemeinsam mit § 259b durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011[1] in die Insolvenzordnung aufgenommen. Ziel der Regelung ist es, den Gefahren für eine Unternehmenssanierung entgegenzuwirken, die daraus entstehen können, dass eine im Insolvenzplanverfahren nicht angemeldete Forderung durch einen Insolvenzgläubiger erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht wird.[2]

 

Rn 2

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, seine Forderungen im Insolvenzplanverfahren anzuzeigen. Vielmehr ist die Geltendmachung einer Forderung auch nach Abschluss des Planverfahrens möglich. Zwar erstrecken sich die Wirkungen des Insolvenzplans auf sämtliche Gläubiger, also auch auf diejenigen, die ihre Forderung erst nachträglich geltend machen, vgl. § 254 b. Beschränkungen, die der Insolvenzplan für vergleichbare Gläubigerforderungen vorsieht, gelten konsequenterweise auch entsprechend. Dennoch kann sich die missliche Situation ergeben, dass eine solche nachträgliche Forderungsanmeldung die Unternehmenssanierung gefährdet. Meldet der Gläubiger nach der Insolvenzplanbestätigung nämlich eine Forderung an, mit der bei der Plangestaltung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu rechnen war, kann es zu einer Gefährdung der zugrunde liegenden Finanzplanung kommen.[3] Ziel der in § 259a enthaltenen Bestimmung ist damit auch und insbesondere, eine strategisch missbräuchliche Geltendmachung nicht rechtzeitig angemeldeter Forderungen im Interesse der Unternehmenssanierung zu unterbinden.[4]

 

Rn 3

Mit der Einführung der Regelung knüpft der Gesetzgeber an die Vorschläge der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahr 1985 an, die insoweit ausdrücklich die Einführung besonderer Vollstreckungsschutzregeln vorsahen.[5] Auf Antrag des Gläubigers sollte das Insolvenzgericht Vollstreckungsschutz immer dann gewähren können, wenn die Durchführung einer Reorganisation dadurch gefährdet wird, dass bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe nach Aufhebung des Verfahrens geltend gemacht werden (siehe Leitsatz 2.2.30).[6] Nachdem die entsprechenden Regelungsvorschläge zunächst unberücksichtigt blieben,[7] entschied sich der ESUG-Gesetzgeber, in Kenntnis der in Literatur und Praxis geführten Debatte, über einen entsprechenden Forderungsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans,[8] bewusst gegen eine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung. Das neu erlassene Gesetz beschränkt sich unter Rückgriff auf die Vorschläge der Kommission auf den Vollstreckungsschutz nach Maßgabe des § 259a sowie die speziellen Verjährungsbestimmungen in § 259 b.[9]

[1] BGBl. I 2011, 2582.
[2] BT-Drs. 17/5712, 37 f.; vgl. hierzu auch: MünchKomm-Madaus, § 259b Rn. 1; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 259b Rn. 2; Andres/Leithaus/Andres, § 259a Rn. 1; Rugulli, NZI 2012, 825; Stephan, NZI 2014, 539, 540.
[3] BT-Drs. 17/5712, 37 f.; Braun-Braun/Frank, § 259b Rn. 1; MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 2.
[4] Vgl. MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 1.
[5] BT-Drs. 17/5712, 37; vgl. zu § 259b InsO: Rugullis, NZI 2012, 825, 826.
[6] Vgl. MünchKomm-Huber, 2. Auflage 2008, § 254 Rn. 24 m. w. N.
[7] Etwaige Gründe hierfür sind bis heute nicht bekannt; ergeben sich insb. nicht aus der Gesetzesbegründung zum ESUG; vgl. hierzu MünchKomm-Huber, 2. Auflage 2008, § 254 Rn. 24; MünchKomm-Madaus, § 259a Fn. 2 m. w. N.
[8] Zusammenfassend: MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 3 m. w. N.; zur Unzulässigkeit sogenannter Präklusionsklauseln siehe insbesondere: Beschluss des BGH vom 7.5.2015 – IX ZB 75/14; Flöther/Gelbrich, jurisPR-InsR 15/2015 – Anm. zu BGH, Beschluss vom 7.5.2015 – IX ZB 75/14 sowie unter besonderer Berücksichtigung von § 259b Pörschke, NZI 2013, 1081 [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12] – Anm. zum Urteil des BAG vom 12.9.2013, Az. 6 AZR 907/11. Zur Zulässigkeit einer insolvenzplanmäßigen Klausel, wonach bestrittene Forderungen bei der Verteilung der Masse nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, der materiell-rechtliche Anspruch aber unberührt bleibt, siehe jüngst die Entscheidung des BAG vom 19.11.2015, 6 AZR 559/14 (anders noch die Vorinstanzen). Zur Unzulässigkeit von Planregelungen, die...

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