Rn 7

Nach dem weit gefassten Wortlaut erstreckt sich die Bestimmung grundsätzlich auf jede Forderung, deren Anmeldung versäumt wurde. Erfasst wären dementsprechend auch solche Forderungen, die zwar nicht rechtzeitig i. S. d. § 259a Abs. 1 Satz 1 angemeldet worden sind, dem Plangestalter aber bei der Aufstellung des Insolvenzplans bekannt waren und insoweit berücksichtigt werden konnten. Diese Konstellationen entsprechen – obschon unzweifelhaft vom Wortlaut erfasst – nicht dem gesetzgeberischen Anliegen. Wie beschrieben, dient § 259a gerade dem Zweck, solche Gefährdungspotenziale auszuschließen oder jedenfalls abzumildern, die von unbekannten Forderungen ausgehen.[13] Der Wortlaut der Regelung weist damit über ihren Schutzzweck hinaus. Der Anwendungsbereich ist vor diesem Hintergrund insoweit zu korrigieren, als lediglich solche verspätet vorgebrachten Forderungen erfasst werden, die dem Plangestalter auch tatsächlich unbekannt waren und dementsprechend tatsächlich nicht berücksichtigt werden konnten.[14]

[13] Vgl. BT-Drs. 17/5712, 37; so auch MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 7.
[14] MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 7.

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