Rn 3

Nach § 259 Abs. 1 Satz 2 geht mit Aufhebung des Verfahrens (ex nunc[5]) die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse von dem Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über, die Wirkungen des § 80 Abs. 1 werden rückgängig gemacht.

 

Rn 4

Allerdings kann dieser Übergang – ebenso wie die Beendigung der Ämter der Beteiligten (Rn. 2) – durch eine angeordnete Überwachung beeinflusst werden. Insbesondere kann die an den Schuldner zurückfallende Verfügungsmacht durch entsprechende Regelungen im gestaltenden Teil des Plans beschränkt werden, z.B. durch Aufnahme eines Zustimmungserfordernisses.[6] Zudem verbleibt die Verfügungsmacht über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gegenstände beim Insolvenzverwalter.[7]

 

Rn 5

Während des Insolvenzverfahrens vorgenommene zwischenzeitliche Verfügungen des Insolvenzschuldners werden durch die Aufhebung nicht geheilt.[8]

 

Rn 6

Mit dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner verlieren auch die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Folgen (z.B. Vollstreckungsverbot nach § 89) ihre Wirkung. Dieses gilt gleichermaßen im Fall einer angeordneten Planüberwachung. Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung sind damit wieder möglich, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Ansprüche, die durch das gerade abgeschlossene Insolvenzplanverfahren erledigt sind.

 

Rn 7

Für die vom Verwalter im Rahmen seines Amts abgeschlossenen, noch nicht endgültig erfüllten Verträge ist jetzt ebenfalls wieder der Schuldner zuständig. Er bleibt also einerseits an die Verpflichtungen gebunden, behält aber andererseits auch die Rechte aus diesen Verträgen.

 

Rn 8

Ein durch die Eröffnung des Verfahrens nach § 240 ZPO unterbrochener Rechtsstreit bleibt in analoger Anwendung des § 239 ZPO unterbrochen (§ 200 Rn. 17).[9] Gleiches hat dann erst recht für die während des Verfahrens vom Verwalter angestrengten Prozesse zu gelten, in denen der Schuldner mit einem Rechtsstreit konfrontiert wird, von dem er keine Kenntnis hatte und in dem er nicht vom Anwalt seines Vertrauens vertreten wird.[10]

 

Rn 9

Die durch das Verfahren eingetretene Liquidation einer Gesellschaft besteht fort.[11] Soll die Gesellschaft planmäßig fortgeführt werden, bedarf es daher eines Fortführungsbeschlusses der Gesellschafter (§§ 144 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, §§ 274 Abs. 2 Nr. 1, 278 Abs. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG; § 117 Abs. 1 Satz 1 GenG),[12] der am besten schon in den gestaltenden Teil des Planes integriert sein sollte.

[5] Gottwald-Braun, § 68 Rn. 114; Jaeger-Weber, § 192 Rn. 3.
[6] Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 259 Rn. 3; Gottwald-Klopp/Kluth, § 75 Rn. 18; a.A. (kein Fall eingeschränkter Verfügungsbefugnis) Kübler/Prütting-Otte, § 259 Rn. 4; (unabdingbarer Rückfall) Gottwald-Braun, § 68 Rn. 114 (in dessen Fn. 122).
[7] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 104.
[8] Kübler/Prütting-Otte, § 259 Rn. 9; Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 259 Rn. 6; a.A. (Wirksamkeit kraft allgemeiner Grundsätze) Nerlich/Römermann-Braun, § 259 Rn. 3.
[9] a.A. (ohne Aufnahmeerklärung fortzusetzen) Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 259 Rn. 8.
[10] a.A. (Schuldner muss Bestellung gegen sich gelten lassen; Unterbrechung nur auf Antrag, § 246 ZPO) Kübler/Prütting-Otte, § 259 Rn. 15.
[11] Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 259 Rn. 7.
[12] Kübler/Prütting-Otte, § 259 Rn. 7.

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