Rn 3
Restliche Insolvenzmasse ist zunächst diejenige Masse, die nach Durchführung früherer Verteilungen und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Hinzuerwerbs durch Verwertung oder Rückfluss ausgezahlter Beträge zum Zeitpunkt der nachträglichen Berücksichtigung vorhanden ist.[3]
Rn 4
Vorab sind allerdings noch etwaig bestehende Masseverbindlichkeiten (vgl. § 53) zu begleichen. Erst aus der so bereinigten Restmasse kommt eine Befriedigung der bisher nicht berücksichtigten Gläubiger in Betracht.[4]
Rn 5
Reicht diese restliche Insolvenzmasse nicht aus, die bisher nicht berücksichtigten Gläubiger zu befriedigen, werden die Nachzügler nach dem Verhältnis ihrer Forderungen anteilsmäßig befriedigt.[5]
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