Rn 3

Restliche Insolvenzmasse ist zunächst diejenige Masse, die nach Durchführung früherer Verteilungen und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Hinzuerwerbs durch Verwertung oder Rückfluss ausgezahlter Beträge zum Zeitpunkt der nachträglichen Berücksichtigung vorhanden ist.[3]

 

Rn 4

Vorab sind allerdings noch etwaig bestehende Masseverbindlichkeiten (vgl. § 53) zu begleichen. Erst aus der so bereinigten Restmasse kommt eine Befriedigung der bisher nicht berücksichtigten Gläubiger in Betracht.[4]

 

Rn 5

Reicht diese restliche Insolvenzmasse nicht aus, die bisher nicht berücksichtigten Gläubiger zu befriedigen, werden die Nachzügler nach dem Verhältnis ihrer Forderungen anteilsmäßig befriedigt.[5]

[3] Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.12.
[4] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 32; Kuhn/Uhlenbruck, § 155 Rn. 2.
[5] Kilger/K. Schmidt, KO § 155 Anm. 1.

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